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Show Metzer Land. 681 suche, der städtischen Gerichtsbarkeit die Kleriker zu entziehen, stets mit Erfolg zurückgewiesen. Die Stadt Metz hat im Metzer Land dieselben Rechte ausgeübt, welche zuvor den bischöflichen und früher den königlichen Grafen zustanden. Ueber den U m f a n g des Metzer Landes sind wir nur mangelhaft unterrichtet. 1300 werden als Grenzen bezeichnet im Norden: Fentsch, Diedenhofen und Sierck, im Westen: Briey und Bar, im Süden: Delme und Pont-ä-Mousson, im Osten: Longeville und Falkenberg. W e n n damit als Nachbargebiete die gleichnamigen Herrschaften und Aemter der Hcrzogthümer Luxemburg, Lothringen und Bar, des Bisthums Metz und der Abtei Longeville gemeint sein sollten, so ist diese Grenzbestimmung ungefähr zutreffend, wobei allerdings auch Dörfer, welche Metzer Bürger als Allode oder als Pfandschaften besassen, eingerechnet wurden, die unter fremder Hoheit standen. 1394 wird das Gebiet der Stadt auf drei Meilen in der Runde berechnet, wobei indessen bemerkt wurde, dass innerhalb dieser Grenzen fremde Enklaven seien. Auf drei Meilen Entfernung musste auch der Maire von Porte-Muzelle in Metz dem Kaiser die Schlüssel der Stadt entgegen bringen, von welcher Seite er auch kommen mochte. Eine nahezu vollständige Liste der Dörfer und Höfe, auf welche 1404 eine Kriegssteuer vertheilt wurde, erstreckte sich nach allen Richtungen auf Dörfer der Nachbargebiete, in welchen Metzer Bürger oder Stifte begütert waren. 32 dieser Dörfer haben auch aus dem Grunde, weil sie unter fremder Herrschaft oder Vogtei standen, die Zahlung versagt; im 16. Jhdt. stand auch ein Theil dieser Dörfer noch unter der Hoheit von Luxemburg, Lothringen oder des Bisthums. Zum Stadtgebiete von Metz hat das unter französischer Zeit dazu gerechnete Gebiet der Abtei Gorze nicht gehört. Frankreich hat auch Gorze nicht mit dem Protektorate über Metz (1552), sondern erst durch Vertrag mit Lothringen v o m 28. Febr. 1661 erworben. Unbekannt ist, wann die Eintheilung des Gebietes in Quartiere erfolgte. Es waren dies: 1. Val de Metz, die Dörfer links der Mosel. 2. Isle oder Entre deux Eaux. die Dörfer zwischen der Mosel und der Seille. 3. Saulnoy (Saulnois), die Dörfer zwischen Seille und Nied. 4. Haut-Chemin, die Dörfer rechts der Mosel gegen die Nied. 5. Franc Aloeuf (Franc Alleu), die Dörfer im Südosten, rechts der Seille. Die Namen dieser Quartiere sind schon im 13. Jhdt. nachweislich in Gebrauch gekommen. Die Eintheilung in diese «quatre quartiers k 1'entourdeMetz» war zu Zwecken der Steuererhebung erfolgt. Die drei Mainen der Stadt sollen schon im 13. Jhdt auf das Umlandsich ausgedehnt haben; dem Maire von Outre Mou-zelle soll das Val de Metz unterstellt gewesen sein, Haut- Chemin dem Maire der Porte-Muzelle, Saulnois und Isle dem Maire vor, Porte Sailly. Nach der Errichtung des Präsidialgerichtes in Metz (1685) wurden Haut-Chemin und Saulnois vereinigt; u m diese Zeit verlor sich auch die Bezeichnung: Franc-Alleu (Freie Allode), die mit dem Grundsatze des französischen Lehensrechtes: «Nulle terre sans seigneurv nicht vereinbar war; unter französischer Herrschaft nannte man die Dörfer des Franc-Alleu: «villages v€gis par la coutume de Metz». Ueber die E n t s t e h u n g dieses Gebietes und dessen Verbindung mit der Stadt Metz lassen sich nur Vermuthungen aufstellen. Im ganzen Gebiete war kaum ein Dorf, welches nicht ganz oder theilweise Kirchengut, sei es Besitz des Hochstiftes Metz, sei es der Abteien in und nächst der Stadt gewesen wäre; auch entlegenere Stifte hatten dort Besitz, z. B. Senones, Prüm, Echternach, St. Maximin bei Trier, Neumünster u. s. w. Diese Kirchengüter waren freie Allode ; das Hochstift und die Abteien vergaben diese Güter zu Vogteilehen oder zu Patrimoniallehen, die, wenn die Vogtei nn die Kirche gelöst oder das Lehen eingezogen wurde, die allodiale Natur wieder annahmen; aber auch die vom Lehensverbande gelösten Güter wurden dadurch freie welt- I liehe Allode. Ueber verschiedene Abteien hatte das Bisthum die Hochvogtei, einige Stifter hatten schon frühe von den i Vögten sich befreit oder durch Ueberlassung eines ausgeschiedenen Vogteigutes sich abgefunden. Ueber die Güter von St. Martin und St. Peter in Metz hatte Lothringen die Hochvogtei, Bar über die Güter von Gorze und St. Mihiel. Es ist daher nicht erstaunlich, dass die enge kirchliche Verbindung der Stifter mit dem Bisthume eine schon durch die Interessen der Kirche selbst gebotene Gemeinschaft mit der bischöflichen Hauptstadt Metz schuf. Die reichen Geschlechter der Stadt, welche Kirchengut oder Vogteien pfandweise oder als Lehen erwarben, waren vielfach mit Erfolg bemüht, den Lehensverband zu lösen, so dass in den Dörfern neben kirchlichen auch weltliche Allode entstanden, deren Besitzer nach dem Sturze der bischöflichen Herrschaft in der Stadt die Gebietshoheit der Stadt u m so williger anerkannten, als diese Geschlechter (Paraiges) alle städtischen Aemter unter sich theilten. Nicht selten wurden aber weltliche Allode der Hoheit der Stadt dadurch entzogen, dass sie von den Besitzern benachbarter Gebietsherren zu Lehen aufgetragen wurden. Auf diesem W e g e erwarb z. B Luxemburg die Hoheit über den den Herren von Flörchingen gehörigen Theil der Herrschaft Ennery (1223), Blettingen (1264), die Herrschaft Rollingen (1268), die Lehen Argancy und Antillv, die zuvor unter der Schirmhoheit von Bar standen, Malroy (1307), die Burgen Ladonchamps, Villcrs- Laquenexy, das Schirmrecht in Hagendingen u. s. w. Frankreich hat nach Uebernahme des Protektorates über Metz (1552) auch diese Ortschaften besetzt, aber im Frieden von Chätcau-Cambresis (2. April 1559) die Rechte von Luxemburg anerkannt; gleichwohl hat Frankreich diese Verpflichtung niemals erfüllt. Spanien hat noch auf den Conferenzen von Metz (1661) über den Vollzug des Pyrenäischen Friedens Ansprüche erhoben und erst im Vertrage vom 16. Mai 1769 auf die letzten, bis dahin noch aufrecht erhaltenen Ansprüche endgiltig verzichtet. Die Herzoge von Bar haben theils selbst, theils durch ihre Lehensträger, die Herren von Aspremont, verschiedene Burgen und Dörfer im Metzer Lande erworben, die nach der Vereinigung von Bar mit Lothringen auf letzteres übergingen, so z. B. 126- durch Lehensauftragung der Blämont Louvigny und Marly, ferner Achätel, Buchy, Cherisey, Tragnv (Ban d'Anou) u. s. w. Lothringen seinerseits besass wegen der dem Herzogthume zustehenden Hochvogtei über den Besitz der Abteien St. Pierre und St. Martin in Metz mehrere zu Lehen vergebene Untervogteien im Metzer Lande. Wegen dieser Enklaven fanden schon in der zweiten Hälfte des 16. Jhdts. Verhandlungen zwischen Lothringen und Frankreich statt, die ihren Abschluss im Vertrage von Nomenv vom 16. Juni 1604 fanden. Lothringen verzichtete damals auf Jouy-aux-Arches. Louvigny und Marly, Pournoy- Ia-Ch6tive, Cuvry, Ban-St. Martin und auf seinen Antheil an Vigneulles und Ste. Ruffine, behielt aber die Landeshoheit über Pange, Colligny, Mont, Dam, Lemud, Goin, CheYisey (z. Th.), dann über Arry, Corny und Lobe an der Mosel. Weitere Verhandlungen zu Urville (1609) über die Hoheitsverhältnisse in der Vouerie de Chaussy (Herrschaft Kürzel oder Mengen, s. d.) scheinen zu keinem Ergebnisse geführt oder nur die herrschaftlichen Rechte zum Gegenstände gehabt zu haben. Frankreich blieb im Besitze und hat auch die streitigen Gebiete Ban St. Pierre und Ban de la Rotte behalten. Lothringen hat im Pariser Vertrage vom 21. Jan. 1718 auf seine Ansprüche verzichtet. Auch das Bisthum M. hat um die Mitte des 15. Jhdts., nachdem es die Herrschaft über Stadt und Land M. verloren, im letzteren noch ältere aber längst verpfändete Besitzungen nächst M. wieder eingelöst, die das Bisthum schon Anfang des 13. Jhdts. von der Stadt erworben 1 hatte; es waren dies die < quatre mairies du Val de Metz» |