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Show 178 Colmar. noch das Verbot bei, Edelleuti oder Mitglieder der Parteien je wieder in der Rath zu ziehen - Als sich infolge dii S( r Massregeln die Erregung der Geistei gelegl hatte, durfte kraft eines son den elsässischen Reichsstädten unter dem Vorsitzi des Unterlandvogtes gefällten Urtheils die Alehr-zahl der Verbannten im September 1359 in die Stadt zurückkehren. Hiermit fand diese stürmische Periode der Colmarer Geschichte ihren Abschluss. Im nächsten Jahre stellte der kaiserliche Landvogt im Elsass, Burggraf Burkhard von Magd bürg, eine Rathsverfassung für Colmar auf, welche im jähre 1361 vom Kaiser gutgeheissen wurde und ohne wesentliche Aenderung in der Folgezeil bestehen blieb. - An der Spitze der Gemeinde stand von jetzt an ein aus ::o Pi i oiien bestehender Rath ; 10 davon, w orunti r s Edelleute, wurden aus den Geschlechtern und 20 ms den Zünften gewählt. Den Vorsitz führten drei Bürgermeister, nämlich ein Patrizier und zwei Zünftler, jeder ein Drittel des Jahrs. .Ausserdem hatten noch bei allen Verhandlungen über öffentliche Angelegenheiten die 20 Zunftmeister Sitz und Stimme im Rath. Den Oberbefehl über die gesammte städtische Wehr führte der von den Zunftmeistern gewählte oberste Zunftmeister, später kurz Oberstmeister genannt, welcher bald das eigentliche Haupt der Stadt wurde. K am bei seiner Wahl keine Einstimmigkeit zu stände, so entschieden der Landvogt, der Rath und die Zunftmeistei gi ns.im durch Stimmenmehrheit. Der Oberstmeisterund 5c Line i- oder Stadlmeister bildeten zusammen die Exe-cutivbehörde, spater Magistrat genannt. Diese sämmtlichen städtischen Aemter wurden jährlich erneuert, doch konnten dieselben Personen wi< d( r g. wählt werden, was gewöhnlich auch der Fall war. Zwei politische Hinrichtungen, welche auch schon am Ende des 14. Jahrhunderts bestanden haben müssen, da sie im Jahre 1124 als längst vorhanden genannt werden, sind in der Verfassungsurkunde vom Jahr 1360 m u h nicht erwähnt, nämlich das Kollegium der Dreizehner und der Schöffenrath. Die D n izehner waren ein mit der Vorberathung über das K M gswesen und andere geheime Angelegenheiten betrauter Raths.uisschtiss. Der Schöffenrath dagegen bestand aus der Versammlung der, wie es scheint, auf Lebenszeit gewählten Gerichtsschöffen und bildete eine viel breitere und auch mehr demokratische Vertretung der Bürgerschaft als der Rath, da die einzelnen Zünfte nicht dieselbe, sondern eine nach ihrer Grösse verschiedene Anzahl Schöffen stellten, die Ackerleute z. B. 12, andere Zünfte dagegen nur 5. Er wurde vom Rathe in schwierigen Lagen des < icmeinwesens einberufen, u m gleichsam als Verkörperung der öffentlichen .Meinung die letzte Entscheidung für wichtige Regierungs-massnahmen zu geben. - Der königliche Schultheiss hatte im Laufe der Zeit seine administrativen Befugnisse einge-büsst und nur noch die richterlichen beibehalten. Das Ab-hängigkeitsv erhältniss, in welchem die Stadt in Bezug aut die Ernennung des Richters noch zum Reiche stand, löste sie im Jahre 1425 dadurch, dass sie dem König Sigmund das Schultheissenamt u m 1000 Gulden für ewige Zeiten abkaufte. Der Schultheiss war sowohl Vorsitzender des aus Schöffen zusammengesetzten Niedergerichts als auch desHochgerichts, bei welchem der Rath das l'rtheilerkollegium bildete. In bürgerlichen Sachen wurde er auch durch seinen LTnter-schuliheissen vertreten. Als öffentlichen Kläger in Alaleliz-sachen linden wir seit dem lo. Jahrhundert einen der Städt-meistei , 5. n -'genannten Ausrichtermeister. D e m Stadtrechtc von 1278 gemäss durften die Bürger vor keine auswärtigen Gerichte geladen werden; dies Verbot wurde von den Königen öfters wiederholt, namentlich von Karl IAL dem ober-elsässischen Landgericht gegenüber. A'on dem Rathsgerichtc ging die Berufung direkt an die oberen Reichsgerichte-Der Vertreter des Reichs war der königliche Landvogt zu Ha-gi n.m. In dieser Eigenschaft nahm er bei seinem Amtsantritt die Huldigung des Stadtraths entgegen und verpflichtete sich seinerseits durch einen Kid und einen schriftlichen Revers zur Aufrechterhaltung der städtischen Privilegien. Er hatte die jährliche Rathsänderung zu bestätigen und dazu selbst nach Colmar zu kommen oder seinen Unterlandvogt dahin zu entsenden. Zu seinen Hauptaufgaben gehörten auch I die Handhabung des Landfriedens mit Hülfe der städtischen Aufgebote und die Einziehung derJReichssteuern. - Die feste Reichssteuer Colmars, welche nur gegen eine vom König selbst ausgestellte Quittung bezahlt wurde, belief sich unter Karl IV. auf 300 Alark Silbers zu 5 Gulden, wurde aber im Jahre 1384 von AVenzel auf die Hallte und im Jahre 1417 von Sigmund auf 500 Gulden herabgesetzt. Ausserdem schuldete die Stadt noch dem Landvogte die Hälfte des Ungelds, einer von den AVirthen erhobenen Schanksteuer. Dies Ungeld war! noch in der ersten Hälfte des 14. Jahrhunderts gegen 1.5dl Basler Pfund ab, sank aber im Laufe der Zeit, als die Bürger fast sämmtlich selbst Rebbesitzer geworden, auf ein/ unbedeutende Summen herunter, bis eine Reform der Besteuerungsart im Jahre 1680 den Betrag wieder erhöhte Das Verhältniss der Stadt Colmar zum Landvogte that ihrer Reichsstandschaft mit allen dazu gehörigen Rechten und Pflichten keinerlei Einbusse. Sie hatte Sitz und Stimme aul den Reichstagen und betheiligte sich an den ausserordentlichen Hülfleistungen für Reichskriege, Romfahrten etc. Ihr Kontingent /um Reichsheere betrug nach der AVormser Matrikel vom Jahre 1521 fünf Reiter und 39 Fussknechte und ward im Jahre 1515 auf 4 Alann zu Ross und 30 zu Fuss gemindert. Zur L'nterhaltung des Reichskammergerichts bezahlte die Stadt seit dem lo. Jahrhundert jährlich 80 Gulden. - Wie so viele andere Privilegien verdankte die Stadt Colmar Karl IA'. auch das im Jahr 137o ihr ertheilte Recht, Silbergeld mit eigenem Gepräge zu schlagen. Sie machte in der Folgezeit als Alitglied des im Jahre 1403 entstandenen Rappenmünzvereins, der "das Oberelsäss, Basel und den Breisgau umfasste, reichlich von diesem Alünzrechte Gebrauch. Nachdem die Gemeinde in Colmar nach langem Ringen die Wahl der Stadtbehörde ganz in ihre Hände gebracht hatte, ging ihr Bestreben danach, auch eine unmittelbare Kontrolle über die einzelnen Zweige der A^erwaltung, namentlich dieFinanzwirthschaft, zu gewinnen. D en städtischen Haushalt hatten von Alters her vier für das ganze Jahr dazu bestellte Rathsherren geführt. Als sich aber am Anlangt des 15. Jahrhunderts die Finanzlage der Stadt verschlimmerte, begann der gemeine Alann, A'erdacht gegen diese Beamten zu schöpfen, besonders da sie nur in ungenügender Weise Rechnung ablegten. Die Erbitterung stieg aufs Höchste, als der Rath a m Anfange des Jahres 1424, um die Alittcl zur Unterstützung der breisgauischen Städte gegen den .Markgrafen Bernhard von Baden aufzubringen. die aul Wein und Alehl ruhende Verbrauchssteuer zu erhöhen beschloss. Der Versuch des Raths, auch den Adel und die Geistlichkeit dem Herkommen entgegen zu besteuern und zur Gewinnung der A^olksgunst die Reichen zu zwingen, Vorräthe an Getreide, Salz und Eisen anzulegen, u m sie im Nothfalle den Armen für den Ankaufspreis abzutreten, hatte nicht den gewünschten Erfolg, sondern veranlasste nur die obnen Klassen, sich mit den unteren, bäuerlichen Schichten der Bevölkerung zum entschiedenen AA'iderstande zu verbinden. Die Unzufriedenen griffen zu den Waffen, nahmen am 8. Februar die Bürgermeister gefangen und zwangen den Rath, sich ganz ihrem AVillen zu fügen. Der Streit wurde erst im Oktober desselben Jahres durch einen Richterspruch des Landvogts, des Pfalzgrafen Ludwig bei Rhein, endgültig beigelegt. Dieser Spruch schaffte verschiedene Missbräuche ab und bestimmte, dass in Zukunft nicht mehr 4 Rathsherren, sondern eine alle Frohnfasten wechselnde Kommission von 5 Zunftmeistern nebst einem das ganze Jahr im Amte bleibenden Rathsherrn aus der adligen Gesellschaft zur Krone die Einnahmen und Ausgaben der Stadt |