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Show Gorze. 351 G o r z e , Besitz der Abtei. Der weltliche Besitz der Abtei im Reichslande bestand: I. aus der T e r r e de Gorze, wovon im Bezirke Lothringen liegen: 1. Dornot. 2. Gorze. 3. N o v e a n t . 4. Rezonville, ohne den Weiler Flavigny, der zum Pays Alessin (Val de Metz) gehörte. 5. Vion-ville. 6. der H o f V o i s a g e der Gemeinde Arry. Die über der französischen Grenze liegenden Ortschaften dieses Gebietsstückes waren: Champs bei Hageville, D a m p - vitoux, Hageville, Jonville, Moivron, Onville, Ornel, St. Julien bei Gorze, St. Marcel, Sponville. Tronville (z. Th.) und Villecey. - IL aus dem V a l de V a x y : 7. Gerbecourt. 8. Lubecourt. 9. Morville bei Vic. 10. Puttigny. 11. V a x y . - III. S a l o n n e s (z. Th.; der Ban de St. Gorgon). - IV. M o n c h e u x (z. Th.; s. d.). - Auch ausserhalb des Reichslandes, in Deutschland, wie in Frankreich, hatte die Abtei grosse Besitzungen und mehrere Priorate. (S. Gorze, Abtei.) Die eigenthümliche staatsrechtliche Eigenschaft des Gebietes der Abtei ist durch die besonderen Beziehungen von G. zum Bisthum und zur Stadt Metz zu erklären. G. war freies kirchliches Allod, das in keiner Lehensabhängigkeit stand und unmittelbar dem deutschen Reiche unterstellt war, insbesondere auch v o m HerzogthumeLothringen unabhängig blieb und den Vögten keinen Antheil an der weltlichen Herrschaft zugestand. U m diese Freiheit zu wahren und um anderseits die dem grossen Besitze entsprechende Betheiligung an den öffentlichen Angelegenheiten des Pays Alessin sich zu sichern, dessen Leitung die Bischöfe nach langen Kämpfen der Stadt Aletz überlassen mussten, hat die Abtei G., gleich den anderen grossen Stiften, 1180 von der Stadt Aletz gewisse Rechte bei der W a h l der Obrigkeiten der Stadt und des Umlandes von Aletz als Entgelt für den Anschluss an das Stadtgebiet sich bedungen und erreicht. Eine Reichsstandschaft hatte die Abtei nicht. Die im 17. Jhdt. (s. u.) unternommenen Versuche, durch Prägung von Alünzen und durch Statuirung eines eigenen Landrechtes (coutume de St. Gorgon) den Schein einer gesonderten Selbständigkeit zu gewinnen, waren verspätet und wurden vom französischen Parlamente in Aletz nachdrücklich zurückgewiesen. - Die den Heiligen Stephan, Peter und, seit 765, dem Heiligen Gorgon gewidmete Abtei G. (s.d.) ist u m die Alitte des 8. Jhdts. durch Bischof Chrodegang von Aletz gegründet worden, der durch seine Alutter Landrade ein Neffe von König Pipin IL gewesen sein soll. Diesem LTmstande verdankte die Abtei zahlreiche spätere Zuwendungen vom Hause der Karolinger; die Könige von Frankreich haben aus dem königlichen Ursprünge des Besitzes Ansprüche auf ein Schirm- und Schutzrecht über das Gebiet der Abtei mehrfach abgeleitet. Die Versuche des Bisthums Metz, das Abteigut mit der mensa episcopalis zu vereinigen, führten 1297 zu einer günstigen Entscheidung der Kurie, die aber schon in demselben Jahre widerrufen wurde. In kirchlicher Beziehung beanspruchte die Abtei die Exemption, z. B. 1308, indem sie sich der Visitation durch einen ausserordentlichen päbstlichen Legaten widersetzte. Die Kurie hat bei diesem Anlasse (1310) und 1423, als sich die Abtei der Durchführung der Ordensreform durch das Bisthum Aletz widersetzte, die Ansprüche der Abtei anerkannt. Als Schirmvögte des Besitzes der Abtei werden 1208 die Grafen von Bar genannt, die solche Rechte wohl wegen der Abstammung ihrer Vorfahren, der Herzoge von Oberlothringen, von den Grafen von Chaumontois, die auch Grafen im Seillegau u. s. w. waren, erworben haben dürften; dieses A'ogteirecht wurde noch 1341 anerkannt, und 1384 nahm Herzog Robert von Bar den Besitz der Abtei G. gegen Zahlung einer Jahresrente unter seinen Schutz. Die Versuche Frankreichs, G. als alte Stiftung des Königshauses sich anzueignen, begannen im 15. Jhdt. 1444 verlangte der König von der Kurie die Bestätigung einer ihm genehmen Abtwahl, da G. von französischen Königen gegründet worden sei; 1448 erbat gelegentlich eines AVahl-streites der Abt die Einmischung Frankreichs. 1467 ernannte Frankreich einen Commendatarabt. AViederholt, 1443 und 1464, erbat sich die Abtei den Schutz Frankreichs gegen Unternehmungen der Stadt Aletz. 1468 und 1540 ernannte Frankreich «capitaines de la capitainerie de Gorze». Die französischen Unternehmungen wurden gestört, als 1508 die Kurie die- AVahl Johann's von Lothringen zum Abte von G. bestätigte, der auch Bischof von Aletz war. 1523 erhielt die Abtei einen Neutralitätsbrief vom Reiche, 1528 vom Könige von Frankreich. 1543 verzichtete Bischof Johann von Aletz auf die Abtei G. zu Gunsten seines Neffen, Nikolaus von Lothringen-A'audcmont, der sich aber nicht in Besitz setzen konnte, da sich inzwischen (1542) Graf AA'ilhelm von Fürstenberg, Pfandherr von Nomeny (s. iL), der Stadt G. im Einverständnisse mit dem Schmalkaldischen Bunde bemächtigt hatte und von Frankreich als 'capitaine de Gorze» anerkannt worden war; Fürstenberg führte die Reformation in G. ein. G. wurde aber schon a m 25. Alärz 1543 vom Herzoge Claudius von Guise, Bruder des Cardinais von Lothringen, und am 26. April 1543 von der luxemburgischen Garnison in Diedenhofen genommen, worauf sich wieder französische, dann spanische Truppen in Besitz setzten. Im Frieden von CrC-py (1544, 18. Sept.) wurde G. von Frankreich dem Kaiser als Herzog von Luxemburg überlassen, der 1550 einen Luxemburger (AA^ilhelm von Orley) zum Abte ernannte. Die Luxemburger Garnison wurde erst 1552 nach dem Falle von Aletz aus G. endgiltig vertrieben. Spanien (wegen Luxemburg) hat noch in den Conferenzen von Villers-au- Floz (1561) und von Sierck (1564) über den Vollzug des Friedens von Cambrav 11559) und in den Conferenzen von Vervins (1600) auf Grund des Besitzstandes von 1544-1552 und der Ausübung des Nominationsrechtes von 1550 G. beansprucht, später aber diese Ansprüche nicht wieder erhoben. Bei der LTebernahme der Schutzherrschaft über Aletz und das Aletzer Land durch Frankreich (1552) war G. im Aletzer Lande nicht einbegriffen. Der Aletzer Bischof, Cardinal von Guise, hat 1556 auf seine Rechte als Abt von G. im Stadtregimente von Aletz verzichtet, nicht aber auf seine ; Hohheitsrechte im Besitze der Abtei. Frankreich hat also 1648, als es das Aletzer Land und die drei Bisthümer erwarb, G. nicht miterworben. Frankreich hat im Frieden von Cambray i3. April 1559) ein Nominationsrecht in der Abtei nicht beansprucht. Der Cardinal von Guise erwirkte dann in R o m 1572 die Säcularisation der Abtei und deren Umwandlung in ein Kollegialkapitel; ein Theil der Einnahmen wurde der von den Jesuiten 1572 gegründeten Universität in Pont-ä-Alousson überwiesen: die mensa abbatialis wurde der Primatialkirche in Nancy überwiesen. Nach dem Tode des Cardinais Ludwig von Guise (1578), der Bischof von Alelz und Abt von G. geblieben war, ; übernahm der Herzog Karl III. von Lothringen für seinen | minderjährigen Sohn, den Bischof von Aletz, die Verwaltung , der Abtei, deren Umwandlung in ein weltliches Kapitel 1580 durchgeführt wurde. 1585 verzichtete der Herzog von Lothringen auf die Verwaltung des weltlichen Besitzes der Abtei zu Gunsten seines Sohnes, des Cardinalbischofes von Metz, mit Zustimmung der Kurie, i Bulle vom 7. Aug. 1598.) Der Cardinalbischof und dessen Nachfolger haben hierauf wiederholt Akte der Souveränetät vollzogen, z. B. 1588 (von der j Kurie bestätigt 1598) das Lehen Ste. Catherine errichtet, j beim Ausbruche des Krieges zwischen Frankreich und I Spanien 1596 die Neutralität des Gebietes von G. zur Anerkennung gebracht, 1597 eine Prozessordnung eingeführt, 1609 eine Landesordnung, 1624 das Gewohnheitsrecht veröffentlicht, 1629 eine Polizeiordnung für G. erlassen. Im Frieden von Verviers 1598 wurde der Abt von G. als selbständiger Arerbündeter von Frankreich anerkannt. Auch vom Alünzrechte haben die Aebte Gebrauch gemacht, so Karl vonReinoncourt, natürlicher Sohn des Herzogs Karl III. |