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Show Metz. 675 und Hatrize und somit die Hälfte des Südens und Westens der Diözese; es bildete einen unregelmässigen Streifen, der durch den der Diözese Toul gehörigen Winkel zwischen dem Rupt de Mad und der Mosel fast in zwei Theile zerschnitten wurde. Der Haupttheil des Bisthums, der Nordwesten und das Mittelstück von Norden nach Süden, bildete das Archidiakonat Marsal, das zuerst in 6, dann in 8 Archi-presbyterate, Marsal, Mörchingen und Habudingen, Waibelskirchen und St. Avold, Kedingen, Diedenhofen, Rombach, zerfiel. Der Osten und Nordosten endlich, fast ausschliesslich zum Stromgebiet der Saar und der Blies zu rechnen, gehörte zum Archidiakonat Saarburg und zählte die Archipr. Saarburg, Vergaville, Bockenheim, St. Arnuald, Hornbach und Neumünster. - Die einzige Aenderung, die sich später in der Zahl der Archipr. vollzog, bestand in der oben angedeuteten Zerlegung der Archipr. Mörchingen und Waibelskirchen, die zur Bildung der Archipr. Habudingen (Ende des 17. Jhdts.) und St. Avold (gegen 1627) führte. Das Eindringen des Protestantismus liess die Archipr. Bockenheim und Neumünster für kurze Zeit verschwinden; doch wurde erstercs 1630 wiedererrichtet, nur mit Verlust der Pfarreien der Grafschaft Lützelstein. Schwieriger war die Wiedereinrichtung von Neumünster: gegen 1680 versucht, gelang sie erst 1770 und nur unter Umänderung der Nach-bararchipr. Hornbach und St. Arnuald. - Die N a m e n der Archipr., die in einem jeden derselben den Sitz des Landkapitels, aber nicht nothwendig den Wohnort des Archipresbyters bezeichnen, gehen wahrscheinlich auf ihre Gründung seihst zurück: wenn sich mitunter, besonders im Anfang, ein häufigerer Wechsel der Bezeichnungen findet, so rührt dies daher, dass sie sich mehr auf die Person oder auf die Residenz des Archipresbyters als auf dasLandkapitel und dessen Versammlungsort beziehen. Nur die Archipreshyteratsbe-zeichnung Val de M. stammt erst aus dem Anfang des 15. Jhdts. Die franz. Revolution und ihre Constitution civile du Clerge hob die ganze aite Organisation der Diözese auf und änderte die einzelnen Gebiete ab, u m die religiöse Verwaltung demselben Rahmen einzupassen wie die Civilver-waltung. Dieser Gedanke, den Napoleon festhielt, hat die Grundlage gebildet für die heute noch bestehende Ordnung der Dinge. Eine Darstellung der während der Revo-lutionsjahre ohne Zustimmung der Kirche getroffenen Anordnung wäre hier überflüssig; ausserdem gelangte die konstitutionelle Kirche im Moseldepartement nicht zu voller Organisation. Auch die heimliche und ebenfalls nur provisorische Kirchenorganisation, die man unter dem Namen des nach Deutschland geflüchteten Bischofs von Montmo-rency der konstitutionellen Kirche entgegenstellte, kann hier übergangen werden. Das K o n k o r d a t von 1801 wies dem Bisthum M. die drei Departements Mosel, Ardennen und Forets zu und unterstellte es der Metropole Besancon. Die Verwaltung dieses ungeheuren Gebietes beruhte nach den organischen Artikeln vom 8. April 1802 auf der Eintheilung der Pfarreien in eigentliche Pfarreien und Succursalen (Hilfspfarreien): die ersteren, entsprechend den Friedensgerichten oder Kantonen, wurden 1802 errichtet; die Festsetzung der Hilfspfarreien, 1803 begonnen, wurde erst 1808 beendet. Die Diözese M. erhielt 92 Pfarreien und 1251 Hilfspfarreien. Auf Einzelheiten rücksichtlich der Departements Ardennen und Forets braucht hier nicht eingegangen zu werden. Die 1815 von den Departements Mosel und Forets abgetrennten und an Preussen gekommenen Kantone wurden 1817 von der Diözese M. abgelöst und vorläufig einem apostolischen Vikar anvertraut. Das Departement Ardennen, soweit es 1815 bei Frankreich geblieben war, wurde a m 16. Nov. 1821 mit dem kürzlich wiedererrichteten Bisthume Reims vereinigt. A m 30. Sept. 1823 endlich ergriff der Bischof von Namur Besitz v o m Grossherzogthum Luxemburg (dem Reste des Departement des Forets) und von den Kantonen, die 1815 vom Ardennendepartement getrennt und zu Belgien geschlagen worden waren. Die Diözese M. sah sich nunmehr auf das Moseldepartement beschränkt. Dasselbe hatte 1808 30 Pfarreien und 418 Hilfspfarreien gezählt; es umschloss die zum Saardepartement und folglich zum Bisthum Trier gehörigen Enklaven Ruhlingen, Lixingen, Hundlingen und Settingen nebst Diedingen. Auch Mandern gehörte damals nicht zum Moseldepartement sondern zum Departement des Forets; dies war zunächst allerdings gleichgültig, weil auch dies Departement im Bisthum M. lag ; 1817 aber wurde Mandern, weil preussisch geworden, vom Bisthum abgelöst und kehrte erst 1829 in dasselbe zurück. - Der Unterschied zwischen dem Zustande des Bisthums nach dem Konkordat und dem vor der Revolution springt selbst, wenn man nur das Moseldepartement in Betracht zieht, in die Augen: die Diözese hatte beträchtliche Theile längs ihrer Süd-, Südost- und Nordostgrenze verloren, war dagegen im Norden gewachsen u m die Kantone Saarlouis, Rehlingen, Tholey und später Sierck, im Westen u m die Kantone Longwy, Longuyon, Audun-le-Roman und Conflans. 1817 wurden, wie erwähnt, die an Preussen gefallenen Theile (die Kantone Tholey, Rehlingen und Saarlouis fast ganz und einige Pfarreien der Kantone Busendorf und Sierck) abgetrennt; doch behielt die Diözese als Exklave den nördlichsten Theil des Kantons Tholey; 5 Pfarreien, die dem Herzog von Sachsen-Coburg abgetreten worden waren, und deren Loos sich erst 1824 entschied. Dafür war die oben erwähnte Enklave Ruhlingen, Lixingen u. s. w. durch Bulle vom 10. Okt. 1822 beseitigt worden. In demselben Jahre wurde die Bulle vom 1. April 1818 zur Ausführung gebracht, durch welche die Pfarreien Trulben (Pfalz) und Obersteinbach (s. d.) mit einer bestimmten Anzahl Annexen von M. abgelöst und mit dem Bisthum Speier vereinigt wurden; Obersteinbach fiel jedoch später wieder an Frankreich und an die Diözese M. zurück, u m 1833 endgültig mit dem Bisthum Strassburg vereinigt zu werden. Andere Schwierigkeiten entstanden durch die Aenderungen der Grenze (vgl. Merten, Willingen, Leidingen) und die dadurch bedingte Neuvertheilung der Kantone. Auch die Ausdrucksweise hatte sich in dieser Hinsicht geändert. Der Bischof Jauffret hatte durch Hirtenbrief vom 23. Febr. 1820 die alten Benennungen Archidiakonat und Archipresbyterat an Stelle von Arrondissement und Kanton wieder eingeführt,ohne jedoch die bestehenden Eintheilungen zu ändern. Diese Eintheilung, endgültig festgesetzt 1838, hat bestanden bis 1874. Die neue, durch den Frankfurter Frieden eingesetzte Landesgrenze wurde auch die Grenze des Bisthums M. gegen Frankreich (Consistorialdekret vom 10. Juli 1874): sie nahm dem Bisthum fast das ganze Arrondissement Briey, gab ihm aber andererseits die Kreise Chäteau- Salins und Saarburg. Zu gleicher Zeit hörte die Diözese auf, dem Erzbisthum Besancon unterstellt zu sein und wurde von jeder erzbischöflichen Jurisdiktion befreit (exempti. Sie umfasst zur Zeit die Archidiakonate M., Diedenhofen, Saargemünd, Saarburg-Chäteau-Salins und zählt gegenwärtig (1902) 455 999 Katholiken, die sich auf 584 Hilfspfarreien, 38 Pfarreien 2. Kl. und 14 Pfarreien 1. Kl. ver-theilen. L e p a g e , L'ancien diocese de M. et Pouilies de ce diocese. (Memoire de la Soc. d'Archeol. lorr.) Nancy 1872. [Auch besonders ersch.] D e s n o y e r s , Topographie ecciesiastique de la France. (Annuaire publ. par la Soc. de l'Hi-stoire de France 1859). D e Chastellux, Le territoire du Dep. de la Moselle. Metz 1S60. Fritsch, P., Das Bisthum Metz. (In: Die katholische Kirche unserer Zeit und ihre Diener. S. 178-205.) Berlin 1900. M e t z , Bisthum i weltlicher Besitz). Bezüglich der ersten Entstehung und der weiteren Ausdehnung des weltlichen Besitzes des Bisthums Metz, der dann im Laufe der Jahrhunderte an die Stadt Metz und an das Herzogthum |