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Show 656 Metz. mischen Angrill zu kürzen. Bald aber ist die alte Politik, die 1405 zum erst: n Male hervortrat, von ihm wiederaufgenommen worden: Er versuchte unter Zusicherung einer völligen Selbständigkeit eine Art Protektorat üb^r die Stadt zu • rlange.n, und dank dem diplomatischen Geschick, das ihm die Sympathien der Bürgerschaft erworben hatte, fand er auch eine Partei, die nicht abgeneigt war, ihm entgegenzukommen. Vor allem war es der ränkevolle Ludwig X L der im Jahre 14ot der Stadt seinen Schutz gegen alle ihre Feinde anbot und dabei versprach, sorgsam ihre Privilegien zu wahren. Der Versuch war verfrüht, denn auf die energische Abweisung seitens der Stadt hielt es der König für angemessen, seinen Brief abzuleugnen. Wenn aber nun auch die Stadt entschieden betonte, «qu'il n'y ait cite en tout le saini empire qui de meilleur euer luv vou-leist faire service que ceste icb, so hatten sich ihre staatsrechtlichen Auffassungen bei der stetig fortschreitenden Lockerung der Beziehungen zum Reiche doch allmählig dahin verdichtet, dass m a n offen aussprach, que la cite" est situee hors des limites et pays d'Allemaigne» (1507). Es war sonach jedes Reichsgefühl völlig geschwunden, und wenn die- Stadt ihre Zugehörigkeit zu Deutschland gelegentlich behauptete, so geschah dies nur, u m sich Frankreich gegenüber unabhängig halten zu können. Der meisterhaften französischen Politik gegenüber hat der Kaiser nicht die Schritte gethan, welche die gefährdete Lage der Stadt erheischte. Karl IV. hatte allerdings erkannt, wie wichtig es sei, das Reichsgefühl lebendig zu halten, und halte wesentlich aus diesem Grunde im Jahre 1354 und 1356 jene glänzenden Reichstage abgehalten, von denen der letztere durch Erlass der goldenen Bulle für die deutsche Geschichte besonders denkwürdig geworden ist. Auch die Berufung eines Deutschen. Baiers von Boppard, auf den Metzer Bischofsstuhl war von wesentlicher Bedeutung für die Erhaltung einer reichstreuen Gesinnung gewesen. Aber seine Nachfolger haben diese Politik nicht der Zeitlage entsprechend fortgesetzt. Allerdings sehen wir mich wiederholt deutsche Bischöfe auf der Metzer Kathedra (so Konrad Baier von Boppard 1416-1459) und Georg von Baden 1459-1484 , aber eine wirksame Hilfe in den Kriegen der Stadt gegen Lothringen und Frankreich, die dringend nothwendig gewesen wäre, u m auch kaiser-licherseits zu bekunden, dass die Stadt ein Glied des Reiches sei. blieb aus und so musste sich von selbst die Anschauung der Bürgerschaft entwickeln, dass Metz ein selbst-ständiges Staatswesen zwischen Frankreich und Deutschland sei. Die Stadt hatte aber auch praktische Konsequenzen aus dem Verhalten des Reiches gezogen und machte Schwierigkeiten, wenn es galt Reichslasten zu tragen oder die Reichstage zu beschicken. Damit wurde die Entfremdung den deutschen Ständen gegenüber eine immer grössere, und so ist es gekommen, dass bei den religiös-politischen Wirren des Jahres 1552 die protestantische Partei in Deutschland kein Bedenken trug, M. einem französischen Protektorate auszuliefern. Schon a m 10. April desselben Jahres sind die Thore der Stadt geöffnet worden, und der König hat am 18. April als v icarius sacri imperii et urbis protector seinen Einzug gehalten. (Erst 1585 nahm der König den Titel pro-tecteur et souverain seigneur an). Das LTehereinkommen, welches zwischen den deutschen Fürsten Moritz von Sachsen, Wilhelm von Hessen, Johann Albrecht v. Mecklenburg und Georg Friedrich v. Brandenburg und dem Vertreter König Heinrichs von Frankreich, Bischof de Fresse von Bayonne, zunächst in Lochau und Dresden verabredet, sodann in Chambord am 15. Jan. 1552 von König Heinrich IL unterzeichnet worden war, lautete: «On trouverait aussi bon que ledit Seigneur Roi s'impatronisät le plutöt qu'il pourroit des villes qui appartiennent d'an-ciennete ä l'Empire et qui ne sont de la langue germanique, savoir de Cambrai, Toul en Lorraine, Metz et Verdun et autres semblahles et qu'il les gardät comme vicaire du 1 Saint Empire: auquel titre nous sommes prits de le pro- ' mouvoir ä l'avcnir; en reservant toutefois audit S. Empire i les droits qu'il peut avoir sur lesdites villes, afin que par cc moyen elles soient ötees des mains et puissance de l'en- , nemi.» Und in der gleichzeitigen deutschen Form: «Es wird vor i guet erachtet, dass die Kon. M. zu Franckreieh ufs aller fürderlichst die stett so zum reich von alters gehören und nit Teutscher sprach sein als nemlich Chamerich, Toll, Meiz, Verdun und was derselben mehr weren ane verzag in-neme und die als ein vicarius des heiigen reichs - zu wuchern titel wir sein Kon. M. zu befordern geneigt sein - inhabe und behalte doch fürbehalten dem heiligen reich sein gerechtigkeit so es auf derselben stetten hat damit die also wieder aus des gegentheils handen gepracht.» Es war vorauszusehen, dass Karl V., wenn er nur erst mit seinen deutschen Feinden fertig war, alles daran setzen würde, u m den hochwichtigen Platz wieder zu gewinnen. Der Herzog von Guise, dem das Kommando der Festung bald nach ihrer Einnahme übertragen war, hat desshalb ' keine Zeit versäumt, die arg vernachlässigten Befestigungen - in guten Vertheidigungszustand zu bringen und neue hinzuzufügen. (Niederlegung zweier Stadtviertel, des Grand Meis, wo das Retranchement de Guise errichtet wurde, und eines grossen Häuserquadrats auf dem Platze der heutigen Es-planade und Citadelle). An seiner Energie ist der Angriff Karls V. (Oktober-December 1552) völlig gescheitert. Metz ist eine Stadt des französischen Reichs geworden. Der König hatte jedoch das Bestreben, der Okkupation den Charakter einer rechtlich vollzogenen Abtretung zu geben, und liess in Folge dessen bezügliche Verhandlungen mit dem Bischof Franz de Beauquerre und den übrigen dabei in Betracht kommenden Faktoren anknüpfen. An sich kam der Bischof, da es sich im Vertrage von Chambord lediglich u m die ville de Metz gehandelt hatte, überhaupt nicht in Frage. Aber der Vorgänger Beauquerrcs, Robert de Lenoncourt, hatte unmittelbar nach der Uebergabe der Stadt an Frankreich die unklaren und gährenden Zustände benutzt, u m Souveränetätsrechte geltend zu machen, die seit mehr als 300 Jahren erloschen waren. So erklärte er sich selbst zum Prince et Seigneur de la ville, ernannte gegen jedes Recht den Schöffenmeister, stellte diesem vier Beisitzer in der Person von Domherren zur Seite und erwarb durch einen Scheinkauf die bereits durch Theoderich von Boppard an die Stadt veräusserte Münze. Der König dachte nicht daran, diese Ansprüche anzuerkennen, und bereits 1554 dokumentirte der Gouverneur der Stadt, Marschall Vieilleville, indem er seinerseits unter Beseitigung des bischöflichen Kandidaten einen Schöffenmeister ernannte, dass lediglich die Krone Frankreichs hier Souveränetätsrechte auszuüben habe. Immerhin benutzte er aber die von Lenon-j court geschaffene Lage, u m die Hoheitsrechte scheinbar in aller Form an sich zu bringen. In einer L'rkunde vom 1. Jan. 1556 traten der Kardinal Karl von Lothringen, admi-nistrateur perpetuel de tout le revenu et temporel de l'eve-che" de Metz et pays Messin, und Francois de Beauquerre,- ivecque de Metz, dem Könige ab enostre dite cite" de Metz, '• hommes, vassaux, subiects, jurisdictions, droit de monnoye etc. et toutes autres choses et droits ä nous appartenants en et au dedans de ladite cit£ de Metz, enclos et en ban-lieux, sans rien en excepter, retenir ou reserver.» Das Domkapitel | stimmte dieser Abtretung durch Urkunde vom 12. März 1556 zu, und ebenso hatte der Schöffenmeister Michel Praillon mit den Dreizehnern schon am 8. Jan. die Urkunde kurz ratificiren müssen. Aber das Bestreben, den vollzogenen Gewaltakt nachträglich mit rechtlichen Formen zu umkleideil, ging noch weiter. W e n n unmittelbar nach der Besetzung auch die Ernennung des städtischen Oberhauptes in kurzem Verfahren durch den Gouverneur vollzogen | worden war, so wurden die seit den Zeiten Bischof Bertrams |