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Show Deutsch-Lothringen. 207 herrschaften Bitsch, Dalem, Falkenberg, Finstingen z. Th., Forbach, Aleinsberg, Alörchingen, Püttlingen, Saarwerden (Bockenheim mit Alt-Saarwerden), Siersberg und AVarsberg. Durch den Vertrag vom 28. Februar 1661 waren Theile von Saarburg, Sierck und Pfalzburg an Frankreich abgetreten worden. Ausserhalb dieser Eintheilung lagen Blämont, Lixheim, Marsal, Nomeny mit dem Ban de Delme und Saaralben. Unter der Souveränetät von Lothringen, aber weder als Domanialbesitz noch im Lehensverbande, lagen die Dörfer : Foulcrey, Fletringen, Hemilly, Alemersbronn, Johanns- Rohrbach und (zum Theile) Baumbiedersdorf, wo Lothringen mit Luxemburg im Streite lag (s. die betr. Artikel). Dabei ist das zwischenliegende Kirchengut nicht gerechnet, in welchem Lothringen Schirm- und Hoheitsrechte besass, wie z. B. der Besitz der Abtei Longeville. Der Lothringische Besit-z im Elsass war Ende des 17. Jhdts. dem Bailliage Vosges zugetheilt. - Sitz des herzoglichen Bailliage d'Allemagne war seit dem 16. Jhdt. AVallerfangen (Walderfangen, Vaudrevange [s.d.]). 1698 wurde der Sitz nach Saargemünd verlegt, weil Wallerfangen durch den Rysswyker Frieden französisch geworden war. 1751 wurden die drei alten Bailliages d'Allemagne, Nancy und Vosges aufgelöst und in eine Reihe kleinerer Bailliages umgewandelt, von welchen durch Edikt vom Juni 1772 Dieuze als Siege Presidial bestellt wurde und dadurch Obergericht über den grössten Theil des alten Bailliage d'Allemagne wurde, dessen N a m e sich noch bis zur Revolution im Volksmunde erhielt. Hiernach ist die landläufige Ueberlieferung zu berichtigen, dass der Sitz des Bailliage d'Allemagne 1772 nach Dieuze verlegt worden sei und dass Dieuze die Hauptstadt des Bailliage d'Allemagne gewesen. - Herzogliche Amtleute im deutschen Theile von Lothringen (bailly d'Allemagne - Deutsch-Belliss) werden schon 1204 erwähnt; schon Herzog Alatthieu (1141-1176) soll solche bestellt haben; in älterer Zeit scheinen Schultheissen, nach kirchlichem Aluster auch prevots genannt, das Land verwaltet zu haben. Die Baillys waren Statthalter der Herzoge, zugleich Heerführer, Richter und Verwalter der Domänen. In den adeligen Gerichten (assises) führten die Baillys den Arorsitz. Diese waren ursprünglich Standesgerichte des Adels und scheinen auch von den Herzogen als Lehenshöfe benutzt worden zu sein; nur die Familien «de nom et d'armes> hatten dort Sitz und Stimme, später auch die «pairs fi6ff6s» (eingewanderte adelige Lehensträger), aber nicht die annoblis; diese selbst dann nicht, wenn sie «lettres de gentillesse» in der dritten Geschlechtsfolge erhalten hatten. Die Befugnisse des Bailly d'Allemagne unterschieden sich von denen der Baillys in Nancy und den Vosges insoferne, als der Erstere in den Assisen auch stimmberechtigt war (wohl desshalb, weil die Provinz Allemagne das ursprüngliche Hausgut der Herzoge aus dem Hause Elsass war); in Nancy und in Alire-court (Vosges) musste sich der Bailly auf Verlangen der Ritter vor der Abstimmung entfernen. Von den Sprüchen der Assisen in den Bailliages Allemagne und Vosges konnte an die Assisen in Nancy Berufung eingelegt werden. Die gesonderte Verwaltung der neu erworbenen Gebiete ausserhalb der Bailliages (s. oben) ist wohl aus den Bedenken der Herzoge gegen die Einführung der Lehensträger in die mit Vorrechten ausgestatteten Körperschaften zu erklären. Berufungen von den Sprüchen der Assisen an das Reichskammergericht wurden von diesem angenommen und beschieden, während die Herzoge beanspruchten, dass die auf Berufung gefassten Sprüche der Assisen in Nancy als souveräne Urtheile nicht mehr anzufechten seien. Die Herzoge stellten daher schon 1519 die Einberufung der Assisen des Bailliage d'Allemagne ein. Der Streit, der auf verschiedenen Reichstagen, besonders 1530 auf dem zu Regensburg fortgesetzt wurde, fand seinen Abschluss im Reichsabschiedc von Nürnberg (26. August 1542), in welchem für das ganze Herzogthum Lothringen die Zuständigkeit des Reichskammergerichtes beschränkt wurde auf die Angelegenheiten des Landfriedens und der Reichsumlagen. Erst 1581 wurden durch Ordonnanz vom 3. Alai die Assises d'Allemagne wieder berufen. Das A^erfahren vor den Assisen wurde neu geregelt durch Ordonnanz vom 17. Alärz 1594. Die Thätigkeit der Assisen wurde eingestellt, als König Ludwig XIII. nach der Besetzung von Nancy durch Edikt vom 17. September 1634 dort eine Cour Souveraine errichtet hatte, die durch Edikt vom 13. Juli 1637 aufgelöst wurde, worauf die Gerichte in Lothringen dem Parlamente in Aletz untersteilt wurden. Nachdem Herzog Karl von Lothringen mit Frankreich Frieden geschlossen hatte, wurde durch Edikt vom 16. Alai 1641 die Cour Souveraine de Lorraine et Barrois errichtet, die 1645 nach Longwy verlegt wurde und seitdem den Herzog auf seinen Kriegszügen begleitete, fortwährend den Sitz wechselnd. Als der Herzog nach dem Friedensschlüsse von A'incennes (28. Febr. 1661) wieder Besitz von Nancy genommen hatte, wurde die Cour Souveraine dortselbst wieder hergestellt. Die Einberufung der Assisen aber, die den Herzogen längst unbequem geworden waren, wurde damals, wie auch bei späteren Gelegenheiten, abgelehnt. Frankreich, das Lothringen 1670 neuerdings besetzte, hat 1685 die Bailliages aufgelöst und das Bailliage d'Allemagne dem für die neue Saarprovinz errichteten Bailliage Saarlouis einverleibt. Nach dem Frieden von Rysswyk wurde 1698 die Cour Souveraine in Nancy wieder hergestellt, die Assisengerichte aber blieben aufgelöst (s. auch Westrich und Lothringen, politische Eintheilung). Litt er. (s. auch die Bibliographie bei Huhn, Deutsch- Lothringen, S. 529-553, und die Litt, bei d. Art. Lothringen) : Recueil du style k observer es instruetions des procedures d'Assises es Bailliages de Nancy, A'osge et Allemagne (Ord. v. 17. Alärz. 1594) Nancy 1594. R o g £ - ville de, Dictionnaire historique des ordonnances et des tribunaux de Lorraine et Bar. Nancy 1777, 2 Bde. Coutumes geniales du Duche de Lorraine pour les bailliages de Nancy, A^osges et Allemagne. Nancy 1614 und 1748. B e noit A. Notes sur la Lorraine-Allemande: L e AATcstrich. Nancy 1861. K r u g - B a s s e ; Hist. du Parlement de Lorraine et Barrois. (Annales de l'Est. Jhrg. 1896. u. ff.) Aleaume G. E., Histoire de l'ancienne chevalerie lorraine (Alemoires de l'acad6mie de Stanislas Nancy 1872.) Thilloy J. : Les institutions judiciaires de la Lorraine allemande avant 1789. Aletz 1864. [dPr.] D e u t s c h - L o t h r i n g e n (Departement). Bei der Besetzung französischer Gebiete durch die deutschen Heere waren die französischen Departements Aleurthe und Aloselle dem durch Cabinetsordre v o m 14. August 1870 errichteten Generalgouvernement in Lothringen mit dem Sitze in Nancy zugetheilt worden; durch Ordre vom LT. August 1870 wurden die Arrondissements Chäteau-Salins und Saarburg des Departements Aleurthe, dann Saargemünd, Aletz und Diedenhofen des Departements Aloselle von den Verwaltungsbezirken des Generalgouvernements in Lothringen getrennt und dem Generalgouvernement im Elsass zugetheilt; aus diesen 5 Arrondissements wurde ein neues Departement «Alosel» (mit dem vorläufigen Präfektursitze in Saargemünd, seit 1. Nov. 1870 in Aletz) gebildet. (Proklamation des Generalgouverneurs im Elsass aus Hagenau vom 30. August 1870, Bekanntmachung vom 1. September 1870.) Schon in amtlichen Bekanntmachungen vom 12. und 21. September 1870 wird dieses Departement D e u t s c h - L o t h r i n g e n genannt und vom Elsass unterschieden. Das «Generalgouvernement Elsass» wurde seitdem, wenn auch nicht regelmässig, «Generalgouvernement Elsass und Deutsch- Lothringen» genannt; letzteres wohl zur Unterscheidung vom Generalgouvernement in Lothringen mit dem Sitze zu Nancy, nach dessen Aufhebung die Nothwendigkeit der Unterscheidung und damit die Bezeichnung Deutsch-Lothringen wegfiel. Durch das Gesetz vom 31. Dezember 1871 |