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Show 462 Horburg - Horgne. ramm, Argentovaria u. Argentaria. (AA'estdt. Zs. f. Gesch. u. Kunst 18, 1899, S. 128-146.) Pf a n n e n s c h m id, Heino, Argentovaria, oppidum Argentaria, castrum Argentariense und Olino. (Zeitschr. für die Gesch. des Oberrheins N. F. 9 1894, S. 497-515.) Schoell, Th., H. - Argentovaria. (Rev. d'Als. XLA', 1894, S. 504-532.) AValdner, Eugen, Castrum Argentariense. (Zeitschr. für die Gesch. des Oberrheins N. 1-'. 10 (1895), S. 444-447.) H o r b u r g , Kanton. Der Ka. H. (1790-1802) gehörte 1790-95 zum Distrikt, seit 1800 zum Arrondissement Colmar und umfasste die Gden. Andolsheim, Arzenheim, Balzen-heim, Bischweier, Dürrenenzen, Fortschweier. Grussenheim, Hausen, Holzweier mit AO. AVickerschweier, Horburg, Jebsheim, Künheim, Alunzenheim, Riedweier, Sundhofen, Urschenheim, AAreier aufm Land und AVidensolen. Sundhofen kam 1795 zum Ka. Rufach, die andern Gden. blieben bis 1802 im Ka. H. und wurden dann dem Ka. Andolsheim zugewiesen. H o r b u r g , Grafschaft. Ueber den Ursprung der Grafschaft ist Sicheres nicht bekannt. Bei ihrer ersten urkundlichen Erwähnung 1103 sind die Grafen von H. im Besitz derselben, zu welcher sie bald die früher selbständige Herrschaft Reichenweier erwarben. A m 7. Dez. 1324 verkauften die damaligen Inhaber der Grafschaft, die kinderlosen Grafen Walther IA'. und Burkhard IL für den Fall ihres Todes ihren Besitz, «die Herrschaft von Horburch, die Grafschaft AVitkisowe und das Lantgericht ... in dem Leimenthal an dem Blauen, Bihlstein unser Burch, Richenwilre die Stadt, Cellenberg Bürge und Stat» für 4400 Alark Silbers an ihren Oheim, den Grafen Ulrich von AVürttemberg. [Die nur in dieser A'erkaufsurkunde genannte Grafschaft AA'it-kisau scheint nichts anderes als der alte vergessene N a me für die Herrschaft H. zu sein.] Gegen den Verkauf prote-stirte der Strassburger Bischof Berthold von Buchegg, ein alter Feind der AVürttcmberger, indem er die Rückerstattung der dem Bisthume von Graf AAralther III. aufgetragenen Lehensherrschaft Bennweier mit Zellenberg und einem Theile von Theinheim verlangte, und setzte mit Waffengewalt durch, dass Burkhard von H. und Ulrich von AVürttemberg, der bereits in den Besitz des dem 1328 verstorbenen Grafen Walther gehörenden Nutzniessungsantheils gelangt war, auf dieses Kirchenlehen allerdings erst gegen Zahlung von 600 Alark, a m 14. Okt. 1329 verzichteten. Dasselbe sollte zwar zunächst im Besitze des Grafen Burckhard verbleiben, nach seinem Tode aber an das Bisthum fallen, selbst wenn aus seiner Ehe, mit einem Frl. von Rappoltstein, ein Nachkomme hervorgehen sollte. Als nun bald nach dem Tode Burckhards 1332 noch ein Sohn. Johann der Späte, geboren wurde (er starb ledig 1374 und mit ihm erlosch sein Geschlecht), nahm dessen Onkel und Vormund Johann von Rappoltstein mit Nichtachtung des Vertrages von 1329 Bennweier etc. in Beschlag und liess sich erst durch neue Fehde zur Herausgabe zwingen. A m Ende des Jhdts. erscheinen die Orte als Rappoltsteiner Lehen vom Bisthum Strassburg. Der übrige Theil der Herrschaft H. und Reichenweier verblieb den AVürttembergern, welche 1397 durch Heirath auch in den Besitz der burgundischen Grafschaft Alömpelgard gelangten und letztere bis zur französischen Revolution behielten. Während der Reichsacht gegen Graf Ulrich, 1519-1526, wurde die Herrschaft von der österreichischen Regierung in Ensisheim verwaltet; Ulrichs Bruder Georg führte 1535 die Reformation in der Grafschaft ein. Im 30jährigen Kriege vertraten die Württemberger die protestantische Sache; im westfälischen Frieden wurde ihnen ihre Domäne im Elsass zugesichert und ihre deutsche Reichsunmittelbarkeit anerkannt. Als aber Graf Georg im Kriege Frankreichs gegen Holland sich für neutral erklärte und die Annahme einer franz. Garnison in Mömpelgard verweigerte, stellte Frankreich die Einkünfte der Grafschaft H- unter Sequester (1675-79) und besetzte 16S0 H. und Reichenweier, obgleich im Frieden von Nymwegen die Rechte des Hauses Württemberg anerkannt worden waren. Erst durch den Frieden von Ryswyk, 1697, wurde Graf Georg wieder in seine Besitzungen eingesetzt. - Als nach dem Tode seines Nachfolgers Leopold Eberhard unter dessen Söhnen Streit über die Erbfolge entstand, erneuerte Frankreich im April 1723 das Sequester, bis Eberhard Ludwig sowohl v o m Kaiser als von Ludwig X V . für den rechtmässigen Souverän erklärt worden war. Da Eberhard Ludwig, ohne männliche Nachkommen zu hinterlassen, 1733 starb, ging die Grafschaft auf seinen Vetter Karl Alexander über, dessen Sohn Karl Eugen 1748 die Oberhoheit Frankreichs anerkannte und dem Könige Ludwig X V . huldigte. Nachdem bereits 1793 Alömpelgard mit der franz. Republik vereinigt worden war, trat Herzog Friedrich Eugen durch Vertrag vom 7. Aug. 1796 seine Rechte auf H. und Reichenweier an Frankreich ab, wofür sein Sohn Friedrich Wilhelm im Frieden von Luneville 1801 entschädigt wurde. - Die Grafschaft H. bestand aus den Ortschaften Horburg, Algolsheim, Andolsheim, Appenweier, Bischweier, Dürrenenzen, Fortschweier, Alunzenheim, Sundhofen, Volgelsheim und AVolfganzen. Die Herrschaft Reichenweier umfasste ausser der Stadt Reichenweier die Orte Altenheim, Altweier, Bebeinheim, Burg Bilstein, Hunaweier, Mittelweier, Ostheim, Regenhausen und Theinheim. Ausserdem gehörten zu H. die Lehen Baldenheim, Bösenbiesen, Künheim, Oberrath-samhausen, Sundhausen und AVidensolen. Litter.: Becht, Geschichtliche Notizen über die ehemalige gräflich württembergische Herrschaft Horburg bei Colmar im Ober-Elsass. Colmar 1888. E. A. H e r r e n schneider, Römercastell und Grafenschloss Horburg. Colmar 1894. Ch. Pfister, Le comte' de Horbourg et la seigneurie de Riquewihr sousla souverainete' francaise 1680- 1793. Paris 1889. (Auch in Rev. d'Als. 1888. S. 23-56, 145-174, 232-248. 365-408.) Schoel 1, Theodore, Le comte de Horbourg. (Revue d'Alsace. N. S. IX, S. 98-110, 366-392, 466- 488.) H o r b u r g e r Ried. Das Ried bei Horburg oder Hor-burgerried wird die Ebene genannt, welche zwischen 111 und Blind östlich der 111 und des Colmarer Bannes die Banne von Bischweier, Fortschweier, Holzweier, Riedweier, AVeier im Ried (aufm Land) und Wickerschweier umfasst, welche Dörfer die Rieddörfer heissen (1421 «die Dörfler in dem Riete»). Weier aufm Land gehörte zu Rappoltstein, Fortschweier zur AA'ürttembergischen Grafschaft Horburg, die übrigen Dörfer zur Oesterreichischen Vogtei Ensisheim. Auch die Fortsetzung des Geländes rechts der 111 auf den Bannen von Colmar und Illhäusern wird gemeinhin Ried genannt (1363 Colmer Riet). Den grösseren Theil des Riedes eignete sich die Stadt Colmar im 15. Jhdt. an; 1431 wird in einer Kundschaft anlässlich eines Streites zwischen den Herren von Rappoltstein und der Stadt Colmar wegen des Riedes der Stadt der Vorwurf gemacht, ihre Zeugen hätten, als sie an der Blind geschworen, dass sie «uff der von Colmer eigenem Grunde stundent», Erde aus Colmar in den Schuhen gehabt: seitdem sage m a n sprichwörtlich, wenn Einer ungleich theile: «Du theilest mit mir, als die von Colmer das Ryet.» Es hatte also eine Auftheilung des Riedes, das früher eine grössere Ausdehnung hatte, schon früher stattgefunden; die Rappoltstein haben übrigens auf ihre Ansprüche auf das Colmarer Ried 1457 verzichtet. [dPr.] H o r e n z m a t t , Fsths. (Gde. Dagsburg, Ka. Pfalzburg, Kr. Saarburg, L.). 7 E. 1 Hs. 1829 als Privathaus erbaut, seit 1899 Forsthaus. H o r y i o s s e n s. 111 52. H o r g n e , Hf. (Gde. AmöLecourt, Ka. u. Kr. Chäteau- Salins, L.i. Theil der Gde. AmeI£court, früher AO. derselben. H o r g n e , Hf. (Gde. Peltre, Ka. Verny, Kr. Aletz, L.). 7 E. 1 Hs. - L a H ö r n e 1500; H o r g n e a Perte 1600; ma. |