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Show :"..' Gorze - Gosselmingen. von Lothringen (1610-12, dann wieder 1630), der den Titel führte: «von Gottes und des Apostolischen Stuhles Gnaden souveräner Herr der Abtei G.» Frankreich hat das Gebiet der Abtei G. von Lothringen, das die Commenderechte durch die dem Hause Lothringen angehörigen Bischöfe von Aletz in Uebereinstimmung mit der Kurie sich angeeignet und gewahrt hatte, erst durch den A'ertrag von Vincennes vom 28. Febr. 1661 erworben; die Primatiale von Nancy wurde durch die Abtei Isle en Barrois entschädigt. Frankreich erhielt das Nominations-recht; als Normaljahr für die Besitzeinweisung wurde das Jahr 1631 bestimmt. Frankreich hat demnach den A'ertrag vom 23. Jan. 1604 anerkannt, in welchem der Cardinalbischof von Aletz, Abt von G., dem Herzoge Karl von Lothringen die volle Souveränetät unter Vorbehalt der herrschaftlichen Gerichtsbarkeit über das Val de Vaxy (Gerbecourt, Lubecourt, Puttigny und Vaxy ohne Alorville bei Vic) (s. \ral de Vaxy) überlassen hatte. Lothringen behielt dabei die von Salm ererbten A'ogteirechte im Val de Vaxy. Später hat zwar das Parlament von Aletz durch Beschluss vom 23. Alärz 1679 entschieden, dass dieser Besitz, als Zubehör von G.; seit lool der französischen Hoheit unterstehe, doch hat Frankreich nach dem Frieden von Ryswyk vorbehaltlich weiterer Untersuchung Lothringen wieder in den Besitz eingewiesen und im Vertrage von Paris von 21. Jan. 1708 die volle Hoh-heit von Lothringen in diesen vier Dörfern anerkannt. Der Besitz der Abtei G. in Aloncheux ist von Lothringen 1661 an Frankreich abgetreten worden. Die Aebte von G. beanspruchten für ihr Gebiet die Geltung eines eigenen Gewohnheitsrechtes (coutume de St. Gorgon). Nach der Abtretung von G. an Frankreich hat das Parlament durch verschiedene Beschlüsse vom 8. Okt. 1664, 4. Sept. 1677 und 11. Juli 1716 ausgesprochen, dass das Gewohnheitsrecht von Aletz und dem L'mland auch im Gebiete der Abtei geltendes Recht sei. [dPr.] Litter. s. Gorze, Abtei. G o r z e , Kanton (Kr. Aletz, L.). L'mfasst die Gden. Ancy a. d. Alosel, Arry, Ars a. d. Mosel, Chätel-St. Germain, Corny, Dornot, Gorze, Gravelotte, Jouy-aux-Arches, Jussy, Lessy5 Noveant, Rezonville, Rozerieulles, Ste. Ruffine, Vaux, Verneville, A:ionville und enthält auf 144,2837 q k m 2838 bewohnte Häuser etc. mit 12 73* Einwohnern. - Der Ka. G., 1790-95 zum Distrikt, 1*00-1870 zum Arrondissement Aletz gehörig, umfasste 1790-1802 die Gden. Ancy, Dornot, Gorze, Noveant, Onville*, AMllecey* und AVaville*. Nach 1790 scheint auch St. Julien bei Gorze*, welches zuerst zum Ka. Alars-la- Tour gehört hatte, in den Ka. Gorze übergegangen zu sein. Dazu kamen 1802 noch Arry, Corny, Jouy-aux-Arches aus dem Ka. Augny, Ars a. d. Alosel, Chätel-St. Germain, Gravelotte, Juss\5 Lessy, Rozerieulles, Ste. Ruffine, Vaux und A'erneville aus dem Ka. Rozerieulles, Chambley *, Champs*, Dampvitoux*, Hageville*, Alars-la-Tour*, Puzieux*. Rezonville, Sponville*. Tronville*, A'ionville aus dem Ka. Alars-la- Tour. Die heute noch dem Ka. G. angehörigen Gden. sind also bereits seit 1802 darin enthalten. Die mit einem Sternchen bezeichneten Gden. sind 1871 französisch geblieben. G o r z e , Kgl. Prevöte. Frankreich hat 1634, nachdem es Lothringen besetzt hatte, für die damals herzogliche Terre de Gorze eine dem Bailliage zu Aletz unterstellte kgl Prevöte in Gorze errichtet, wogegen das Kapitel in Gorze Einspruch erhoben hat. Dieses kgl. Gericht scheint nach sehr kurzem Bestände aufgelöst oder nicht mehr besetzt worden zu sein. Nachdem dann Frankreich durch den A'ertrag von A'incennes vom 28. Februar 1661 von Lothringen die Terre de Gorze erworben hatte, von welcher indessen durch den Vertrag von Nomeny 23. Januar 16(U das A'al du Vaxy mit Ausnahme von Alorville b. Aric an Lothringen abgetreten wurden war s. d. . ist durch Beschluss des Parlamentes in Aletz vom 31. Juli 1661 wieder eine kgl. PrevOte in Gorze als chambre de justice errichtet und dem Bailliage in Metz unterstellt worden. Die Unterthanen beharrten darauf, dass die Gerichtsbarkeit herrschaftliches Recht der Abtei sei, und dass sie ihr eigenes Recht (coutume de Gorze oder de St. Gorgon) hätten. Das Parlament zu Metz hat dann durch Beschluss v o m 8. Oktober 1664 die Entziehung von dem kgl. Gerichte und die Berufung auf das vorgenannte Gewohnheitsrecht mit den Strafen der Alajestätsbeleidigung bedroht. Durch ein weiteres Edikt vom 4. September 1677 wurde dann das Gericht in Gorze wieder aufgehoben und das Land dem Bailliage zu Metz unmittelbar unterstellt. Der Prevöte von Gorze waren bis 1677, abgesehen von den 1871 französisch gebliebenen 15 Dörfern, v o m Bezirke Lothringen unterstellt: Dornot, G o r z e (mit den Höfen Labauville und Hauconville und dem Lehen Ste. Catherine), Alorville h. Vic, N o v e a n t , Rezonville, A^ionville und der Hof A'oisage der Gde. Arry. Nach Aufhebung der kgl. Prevöte in G. (1677) hat das Aletzer Parlament die Gerichtsbarkeit des Bailliage in Metz auch auf das 1604 an Lothringen abgetretene A'al de Araxy ausgedehnt und dieses Gebiet durch Beschluss der Reunionskammer vom 10. Mai 1683 reunirt, auch nach dem Ryswyker Friedensschlüsse seine Ansprüche aufrecht erhalten, dann 1701 die einstweilige Besitzergreifung durch Lothringen zugestanden und erst im Pariser Arertrage vom 21. Januar 1718 die Rechte von Lothringen anerkannt. Das Val de A^axy unterstand aber nie der kgl. Prevöte in Gorze, sondern (1679-1701) dem Bailliage in Aletz. [dPr.] G o r z e b a c h s. Alostl 1. G o s s e l m i n g e n , Df. (Ka. Finstingen [1790-1802 Ka. Saarburg], Kr. Saarburg, L.). 545 E. 124 Hsr. (12 GRe.) - 242 m. - A G . Finstingen (6,9); Bhf. Berthelmingen (3,7). - G o c e m i n g 1213; G o s s e l m y n g e n 1240; G o c e m a n ge 1264. - Die Gde. umfasst den H O . G. (525 E. 122 Hsr.), die AO. Alzing und Bromsenhof und den verschw. O. Ernes-wilre. - StEBez. Finstingen. F w . (s. 1891, 1 Spritze). - Kath. Hilfspfarrei des Archipr. Finstingen (s. 1802). Kirche des hl. Severus (15. Okt.). (Hatte 1807-1844 St. Johann von Bassel als Filiale.) Die Reformirten gehören zur Pfarrei Saarburg, die Israeliten zum Rabbinat Pfalzburg. - Kleine Getreidemühle. - Hausindustrie: Perlstickerei, für eine Firma in Berlin. G. war Dorf der Herrschaft S a a r e c k z. Th. (s. d.) und z. Th. der Kastellanei Freiburg. Es scheint altes Kirchengut im Amte Saarburg gewesen zu sein. 1240 hatten die Herren von Finstingen dort schon die Vogtei, welche sie bereits damals verpfändet hatten. Die hohe Gerichtsbarkeit wurde dann 1370 und später den Grafen von Lützelstein vom Bisthum Aletz verpfändet und damals wohl mit Saareck vereinigt. Die Grundherrlichkeit dagegen war noch 1264 Besitz des Stifts St. Sauveur in Aletz, welches seine dortigen Rechte an das Frauenkloster AVeiher (Viviers) bei Saarburg durch Verkauf abtrat; so war später G. zwischen AA'eiher und St. Johann von Bassel getheilt. 1370 verkaufte das Kloster AVeiher seinen Antheil an dieser Besitzung an Burkard von Finstingen-Brackenkopf. Die Herrschaft Finstingen hatte dort bis zur Revolution einen Freihof. Ende des 16. Jhdts. gehörte die hohe Gerichtsbarkeit noch, sowie der Theil der Grundherrlichkeit mit einem Freihof und Asylrecht während sechs Wochen, zur Herrschaft Saareck. Der andere Theil war an die Komthurei von St. Johann von Bassel übergegangen. Daher gehörte 1634 (wohl durch A^ertrag) ein Drittel von G. noch dem Bisthum (Kastellanei Freiburg), die übrigen zwei Drittel waren mit Saareck an Lothringen gelangt. - G. war früher Pfarrsitz des Metzer Archipr. Bockenheim. Die Pfarrei wurde 1309 durch den Bischof Renaldus von Bar mit KlosterWeihen Viviers) vereinigt, das schon damals Kirchensatz und Zehnten besass. Durch Kauf kamen beide (s. o.) an Finstingen und blieben bis zur Revolution bei dieser Herrschaft. 1581 liess Graf Paul von |