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Show Homburg-Bidingen. 159 mählung Johanns IV. von Kriechingen mit der Erbtochter des Hauses Bacourt erledigt wurde. Unbekannt ist, wie im Einzelnen die A'ogteirechte oder die Burglehen für Homburg, St. Glossindis und St. Sauveur mit dem bischöflichen Vogteilehen für St. Avold vereinigt wurden; abgetrennt von diesem blieben auch beim \rerkaufe von 15S1 die vorerwähnten 12 bischöflichen Lehen. - Das Bisthum Aletz hat 1321 die Vogtei von St. Avold an Lothringen verpfändet, das sich der Auslösung widersetzte und erst 1325 auf Anordnung der Kurie die Auslösung gestattete. 1395 hat das Bisthum neuerdings die Hälfte von Burg und Dorf Homburg nebst der Hälfte von St. Avold und der Hälfte der zu beiden Aemtern gehörigen Dörfern an Lothringen verpfändet; Lothringen hat hierauf 1415 und 1420 seinem Amtmann in St. Avold, dem herzoglichen Hofmeister Heinrich Hase von Dievelich, Theile der Pfandschaft unterverpfändet und denselben 1436 in die volle Pfandschaft von 1395 unter Auslieferung der Urkunde eingesetzt, wobei sich der Herzog die Einlösung vorbehielt, weitere Unterpfandschaft aber oder Verkauf selbst an das Bisthum Aletz untersagte. Auch das Bisthum Aletz wurde Schuldner des herzoglichen Amtmanns und musste ihm die freie Hälfte der beiden Aemter 1425 verpfänden und die Pfandschaft 1448 erneuern, wobei sich das Bisthum das Hochgericht, das Oeffnungsrecht und die Auslösung vorbehielt. Heinrich Hase von Dievelich starb 1460 nach seiner einzigen Tochter Alargaretha, die aus zwei Ehen mit Damian von Helmstadt und mit Heinrich von Rathsamhausen Nachkommen hinterliess, wovon die Helmstadl die später eingelöste bischöfliche Pfandschaft, Egenolf von Rathsamhausen, dessen einzige Tochter Elisabeth sich mit A d a m Vogt von Hunoltstein zu Dürkastel vermählte, die lothringische Pfandschaft erhielt. Lothringen hat 1541, entgegen dem Vertrage von 1436, das Einlösungsrecht gegen Hunoltstein dem Grafen Humbert von Beich-lingen übertragen, der das eingelöste Pfand als Lehen vom Herzogthume tragen sollte. Die AA'ittwe von Hunoltstein verweigerte aber, gestützt auf den A^ertrag von 1436, die Herausgabe der Pfandurkunde von 1395 und machte Ersatzansprüche für den Aufwand geltend, der durch den Unterhalt der Befestigungen verursacht worden war. Graf Beich-lingen übertrug seine Rechte an den Grafen Philipp von Daun, der mit Gewalt Besitz von Homburg und von St. Avold ergriff. Die AVittwe Hunoltstein klagte hierauf gegen den Herzog von Lothringen und gegen den Grafen von Daun beim Reichskammergerichte. Das Bisthum Aletz hat dann 1551 dem Grafen Philipp von Nassau-Saarbrücken unter Aufrechthaltung der Saarbrücken'schen Erbvogtei die freie Hälfte von Homburg und St. Avold zugleich mit der an Lothringen verpfändeten Hälfte, in der Absicht, letztere durch den Pfandschilling auszulösen, verpfändet. Diese Absicht scheiterte aber an der wiederholten AVei-gerung von Hunoltstein. Darauf wurde zwischen dem Bisthume und dem Herzoge 1561 ein A'ergleich geschlossen, wonach Lothringen auf die Pfandschaft von 1395 verzichtete und gegen andere Zugeständnisse des Bisthums (s. Saaralben, Saarburg und Blämont) zur Entschädigung von Hunoltstein und von Daun sich verpflichtete. Erst 1572 kam dann die Abfindung der Hunoltstein zu Stande, worauf der Cardinal-Bischof von Aletz, Karl von Lothringen, nachdem er sich mit Saarbrücken wegen der Pfandschaft von 1551 geeinigt hatte, seinem Neffen, Heinrich von Lothringen-Guise, Homburg und St. Avold mit der ganzen Vogtei durch A'ertrag v o m 16. Alai 1572 als Erblehen verliehen hat. Gleichzeitig wurden die Rechte von Nassau-Saarbrücken abgelöst. Durch Vertrag vom 24. Nov. 1581 verkaufte Heinrich von Guise beide Aemter an den Herzog Karl von Lothringen unter Vorbehalt der Lehenshoheit des Bisthums, indem er dabei erklärte, dass er zwar früher beide Herrschaften dem König von Frankreich verkauft habe, diesen Verkauf aber widerrufe und für nichtig erkläre, die Urkundem darüber werde I er dem Kaiser ausliefern. Der Cardinal-Bischof Karl von Lothringen genehmigte den A'erkauf an Lothringen 1586. Die Bestätigung des Deutschen Reichs erfolgte erst 1609. Saarbrücken hatte inzwischen die A'ogteirechte 1559 an Kriechingen zu Afterlehcn gegeben, aber noch 1683 sein. Oberlchen beim Bisthume Aletz gcmuthet, obwohl 1639 die bischöflichen Lehen von Saarbrücken im Warentwalde und in den A'ogteien von Homburg und St. Avold auf Befehl des Parlamentes in Aletz öffentlich versteigert und von Kriechingen erworben worden waren. Saarbrücken widersetzte sich der Besitznahme durch Kriechingen, und lb51 bestimmte der König, dass das Parlament in Aletz den Streit zu entscheiden und dabei über die durch den Vertrag von Alünster v o m Könige erworbenen Souveränetäts- und ober-lehensherrlichen Rechte in dem Streitobjekte zu befinden habe.. - Die Reunionskammer von Aletz hat in ihrem Beschlüsse v o m 20. Alai 1080 dem Könige das Auslösungsrecht zugesprochen, wie ihm auch die Oberlehensherrlichkcit und die Landeshoheit zustehe. Das Parlament hat auch Saarbrücken 16S3 zur AIu-thung seiner Erbvogtei, wie schon erwähnt, zugelassen. 1688 hat die Gräfin Anna Dorothea von Ostfriesland, geb. Gräfin von Kriechingen, in Aletz für die Arogtei von Homburg und St. Avold gehuldigt. Dieses Lehen war damals theilweise an die Grafen von Orttemburg und die Grafen von Solms- Braunfels für die Alitgift Kriechingen'scher Töchter verpfändet. Lothringen hat nach dem Friedensschlüsse von Ryswyk die von Frankreich seit 1670 besetzten Gebiete von Homburg und St. Avold wieder erhalten; das Parlament von Aletz hat aber noch 1698 den Unterthanen von Homburg und St. Avold untersagt, einen anderen Souverän anzuerkennen, als den König von Frankreich. Erst im Pariser Frieden vom 21. Jan. 1718 hat Frankreich auf die Lehenshoheit über Homburg und St. Avold verzichtet. - Die 1597 erfolgte Verpfändung von Homburg und St. Avold an den Alarkgrafen von Baden, Pfandherrn von Bitsch, scheint nicht bis zur Besitzeinweisung gediehen zu sein. 1598 folgte dann eine Verpfändung an den Fürsten Karl Philipp von Croy-Havre, Herrn von Finstingen; doch erfolgte 1602 die Auslösung durch Umwandlung der Pfandschuld in eine Rentenschuld. B rond er, Histoire de St. Avold et de ses environs de Aletz (Nouvion) 1868. H a m m e r stein, H. Frhr. v., Das Stadtrecht von St. Avold. (Jahrb. d. Gesellsch. f.Lothr. Gesch. III, 1891, S. 33-103.) D u p r i e z , R., Etüde sur l'histoire de la ville et de la collegiale de Homburg-L'Evesque. Aletz 1876. (Autogr. vervielf.) Toepfer, Friedr., Urkundenbuch für die Geschichte der Vögte von Hunoltstein. Nürnberg 1873. III. Bd. S. 220-224. Koellner, Friedr., Geschichte des vormaligen Nassau-Saarbrücken'schen Landes und seiner Regenten. I. Thl. Saarbrücken 1841/42. R u p p e r s b e r g , Geschichte der ehemaligen Grafschaft Saarbrücken. I. Saarbrücken 1899. Statistische Mittheilungen über Els.- Lothr. Hrsg. v. Stat. Bureau d. Alinist. f. Els.-Lothr. BiL 28. (Strassburg 5898.) S. 295-299. K r e m e r , J. AL, Genealogische Geschichte des alten Ardennischen Geschlechtes, insbesondere des Hauses der Grafen zu Saarbrücken. Frankf. und Leipz. 1785. [dPr.] H o m b u r g - B i d i n g e n ( H o m b u r g an d e r K an-n e r), Df. (Ka. Metzerwiese [1790-1802 Ka. Lüttingen], Kr. Diedenhofen-Ost, L.). d m Jahre 1900:) 342 E. 66 Hsr. (10- GRe.) - 200 m. - AG. Diedenhofen (lö,4:; Bhf. Kedingen (1,7). - H u m b u r c h 1137; H a m b e r g 1259; H o m b e rg uff der Candell 1528; H a m horch uf der C andern 1572. - Die Gde. umfasst den HO. H.-B. (295 E. 57 Hsr.), die A O . Bidingen, Homburger-AIühle, und die verschw. O. Altschloss, Buchenbusch, Frohnmühle (?). Kedingen, früher selbständige Gemeinde, seit 1811 mit Homburg vereinigt, ist durch Verordnung vom 30. Jan. 1902 davon abgetrennt und wieder selbständige Gemeinde mit Beibehaltung seines Bannes geworden (s. Kedingen). - HSt. Endorf i. L. (s. 1894). |