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Show Metz. ('07 wahlberechtigten Benediktineräbte a m 28. Febr. 1557 veranlasst, in feierlicher L7rkunde auf diese Befugnisse zu Gunsten der französischen Machthaber zu verzichten. Noch fehlte freilich die A n e r k e n n u n g des Reiches, und diese sicherte sich Frankreich beim Abschluss des westphälischen Friedens in einem Umfange, wie er bei den Verhandlungen von Fon-tainebleau und Chambord nie beabsichtigt gewesen war. Hatte es sich 1552 lediglich u m die Stadt gehandelt, so erklärte ietzt Frankreich, dass ihm auch der weltliche Besitz des Bisthums längst gehöre, und nicht genug hiermit, es forderte als Satisfaktion für seine Kriegsleistungen, dass zum weltlichen Besitz auch die Diocese hinzugefügt werde. Wegen der Einzelheiten über diese Verhandlungen s. I. Theil, S. 318, und Metz (Bisthum), jedenfalls haben die kaiserlichen Vertreter nachgegeben, und trotz der Unklarheit der Ausdrücke im Friedensinstrument kann man den Franzosen das Recht nicht absprechen, wenn ihre Reunionskammer daraus den Schluss gezogen hat, dass ausser der Stadt und dem Fürstbisthum auch die Diocese Metz abgetreten worden sei. Der betreffende Artikel des Friedensinstrumentes lautet: quod supremum dominium iura superioritatis aliaque omnia in episcopatus Metensem, Tul-lensem et Virodunensem urbesque cognomines eorumque episcopatuum districtus . . . eo modo quo hactenus ad Ro-manum speetabant imperium in posterum ad coronam Gal-liae speetare eique incorporari debeant in perpetuum et irre-vocabiliter. Das gesammte Gebiet, welches Frankreich in seine Verwaltung genommen hatte, bildete seit der Einverleibung des fürstbischöflichen Gebietes die Province des trois e"veches. Der seit 1648 erhobene Anspruch auf die D i ö c e s e n sollte jedoch erst durch die Beschlüsse der Reunionskammern verwirklicht werden. Nachdem sich die neue Regierung durch Erbauung der Citadelle (1555-1562) gegen die Bürgerschaft gesichert hatte, begann sie auch der inneren Neuordnung, der Verwaltung der wichtigen Stadt, ihre Aufmerksamkeit zuzuwenden. An die Stelle der Paraiges trat die Autorität des Königs. Sein Stellvertreter war der Gouverneur. Der Schöffenmeister wurde vom Gouverneur ernannt, bis er 1640 durch einen königlichen Maire ersetzt wurde; nach einiger Zeit durfte dieser zwar den alten N a m e n des maitre t-chevin bis 1789) wieder führen, in seinen Befugnissen blieb er aber dem Bürgermeister französischer Städte gleichgestellt. Zur Verstärkung der königlichen Machtbefugnisse wurde des Weiteren 1603 ein Prokurator ernannt, der ausdrücklich die königlichen Rechte zu wahren hatte. Die Schöffen wurden ebenfalls v o m Gouverneur ernannt, aber ihre Wahl war nicht mehr auf die Mitglieder der Paraiges beschränkt: der ganzen Bürgerschaft wurde die Stellung zugänglich gemacht. Ihre Befugnisse waren freilich arg beschnitten und mit dem Erlöschen ihres Richteramtes, das 1633 vom Parlament übernommen wurde, waren sie lediglich Beisitzer des maire royal geworden. Die Dreizehner hatten ein ähnliches Geschick. Auch sie wurden vom Gouverneur aus der Bürgerschaft genommen, und wenn ihre richterliche Kompetenzen durch die Zustän-digkeitserweilerung von Kriminal- auf Civilsachen zunächst zu gewinnen schienen, so war ihre Selbständigkeit mit der Bestellung eines Königlichen Präsidenten (1557), der die Streitigkeiten zwischen Bürgerschaft und Garnison zu entscheiden hatte, doch eingeschränkt und schliesslich wurde ihre gesammte Amtsverwaltung, nachdem auch die Stellung des Präsidenten 1633 aufgehoben worden war, auf das im Jahre 1634 geschaffene bailliage royal übertragen. [Die Provinz der trois evechös war in fünf Bailliagen und acht Pre.vöt6s getheilt.] Für die durch diese Aenderungen beseitigte Selbständigkeit der städtischen Verwaltung ist ein schwacher Ersatz gewährt worden: wie überall in Frankreich wurden auch in M. die trois 6tats eingesetzt, denen es zustand, direkt mit dem Hofe über wichtige Angelegenheiten der Verwaltung und der Politik in Verbindung zu treten. Mit der Ausbreitung der Reformation hatte auch in M. die neue religiöse Bewegung Boden gefunden, und wenn sie sich kaum jemals bis auf die Zeiten Heinrichs IY. einer ungestörten Entwickelung hatte erfreuen dürfen, so war doch die Gde. allmählig auf etwa 7000 Seelen erstarkt, als die Aufhebung des Ediktes von Nantes (1685) die junge Pflanzung völlig vernichtete. Mit der Auswanderung der Reformirten erlitt die Entwickelung des Handwerks wie des Handels, dem die meisten der Vertriebenen angehörten, einen unermess-lichen Schaden, von dem sich die Stadt nicht wieder erholt hat. Fortan beruhte ihre Bedeutung vor allem in ihrer mili- | tärischen Wichtigkeit, u m so mehr als sie durch die Be-j festigungen V a u b a n s (1674 ff. i und die Anlagen C o r m o n - I taignes(1730 ff.) einer der ersten Waffenplätze Frankreichs ! geworden war. Militärische Gründe haben dann auch dazu dienen müssen, beim Könige die grossartigen Umbauten zu ' rechtfertigen, die der Gouverneur Belle-Isle seit 1723 zur I Verschönerung der Stadt veranlasst hat. Durch die Er-i neuerung der Häuserfronten, den Durchbruch zahlreicher ' Strassen, die Anlage von öffentlichen Plätzen, den Bau | von Brücken und Staats- oder städtischen Gebäuden hat er der Stadt unter Beseitigung der mittelalterlichen Reste ein völlig neues Gepräge gegeben. In zweiter Linie ist es die Einrichtung des Parlamentes, das der Hauptstadt der trois eAEehes (s. 1633) eine beson-i dere Stellung unter den lothringischen Städten verliehen hat. Schon in den Jahren 1602, 1609 und 1613 hatten mehr ! oder weniger energische Versuche stattgefunden, nach dem Muster der übrigen franz. Parlamente auch in M. einen solchen Gerichtshof zu schaffen. Die Bemühungen der franz. Krone waren jedoch am Einspruch des Kaisers, der nach wie vor hier die Gerichtshoheit für das Reichskammergericht beanspruchte, und a m Widerstände der Stadt M. selbst gescheitert. 1624 hatte sodann Richelieu die Angelegenheit energischer in die Hand genommen und durch die nach M. entsandten Räthe Le Bret und Dupuis untersuchen lassen, ob die Errichtung eines Parlamentes dort angebracht sei. Trotz des zustimmenden Berichtes der beiden trat eine nochmalige Verzögerung ein. Im Jahre 1632 erschien aber, um dem Parlamente den Boden zu bereiten, im Auftrage der Krone eine Flugschrift, deren Titel genügend ihre Tendenz kennzeichnet: D e la souverainete" du roi ä Metz, pays Messin etc. contre les pre"tensions de l'empire, de l'Espagne ... et contre les maximes des habitants de Metz qui ne tiennent le roi que pour le proteeteur. Kurze Zeit danach, a m 15. Jan. 1633, wurde die Einrichtung des Parlaments beschlossen und schon a m 23. Aug. desselben Jahres konnte es im alten Palais des treizes unter dem Präsidenten Antoine de Bretagne eröffnet werden. Ausser dem ersten Vorsitzenden zählte das Parlament noch 6 Präsidenten, 54 Räthe, 1 Generalproku- ! rator, 2 Generaladvokaten etc. Sein Zuständigkeitsbezirk umfasste ausser Stadt und Land M. das weltliche Gebiet der i drei Bisthümer, der Abtei Gorze, und eine Reihe einzelner | Ortschaften. Doch nicht nur die Stadt M. stand dem Parla- I ment feindlich gegenüber, auch die franz. Garnison kam bald in Konflikte, und der Gouverneur Valette wusste es durchzusetzen, dass der Gerichtshof 1637 nach Toul verlegt wurde. Er ist dort bis 1658 verblieben. Während dieser Zeit hatte sich sein Kompetenzgebiet durch die Besetzung von Lothringen und Bar seitens der franz. Regierung wesentlich erweitert. Nach seiner Rückkehr hatte sich die Stimmung der Bürgerschaft, die von dem zum Austrag von Streitigkeiten zwischen Militär und Civil ernannten Intendanten lintendant de justice et police pour la ville de Metz, le pays Messin et les terres de l'evechei nur noch schroffer behandelt worden war, wesentlich zu seinen 42f |