| OCR Text |
Show 136 Hagenau. 1550-58. Als Belohnung für ihre Anhänglichkeit an das ll.uis Habsburg und mehr noch als Preis für ihre Zustimmung zur Erhebung Ferdinands zum römischen Könige wurden ihnen die elsässischen Reichsgebiete auf dem Reichstage zu Augsburg im November 1530 von neuem u m 40000 Gulden verpfändet. Es folgte als Oberlandvogt Pfalzgraf Ludwig V., 1530-44, dann dessen Bruder Friedrich IL, 1544-56, sodann dessen Neffe Otto Heinrich, 15.56-58. Kaiser Ferdinand jedoch betrieb allen Ernstes nach 1556 die Auslösung der Landvogtei, angeblich u m daselbst die Ausbreitung der Reformation zu hindern, und gelangte schliesslich Ende 1558 zum Ziele. Es folgte die zweite österreichische Epoche, 1558-1648. Kaiser Ferdinand behielt die Reichslandvogtei selbst in eigener Verwaltung und gab als römischer Kaiser den einzelnen Reichsstädten Schutzbriefe nach Art der Oberlandvögte. Sein Nachfolger Kaiser Maximilian IL aber übertrug die Reichslandvogtei Elsass gemäss der Verfügung des verstorbenen ATaters seinem Bruder, Erzherzog Ferdinand, 1564-95. Nach dessen Tode behielt Kaiser Rudolf zunächst die oberste Verwaltung in eigener Hand, ernannte aber schliesslich seinen Bruder, Erzherzog Alaximilian III., zum Oberlandvogt, der von 1605-1618 amtirte. Nach dessen Hinscheiden folgte als Oberlandvogt von 1620-1633 der Bruder von Kaiser Ferdinand IL, Erzherzog Leopold, Administrator des Bisthums Strassburg. Bei dessen Tode 1633 verhinderten die Stürme des Schwedenkrieges und die Besetzung II a ge n au s durch französische T r u p p e n im A n f a n g des Jahres 1634 die Erhebung eines neuen Oberlandvogtes. Zwar versuchten die landvögtischen Unter-bcamten auch unter französischem Schutze die Interessen des Kaisers noch weiterhin wahrzunehmen, thatsächlich aber leitete sich von jetzt ab die L'ebergabe der Reichsland vogtei in französische V e r w a l t u n g ein, die dann endgültig im grossen Frieden von lb48 erfolgte. Die wirkliche Besitzergreifung von der Gesamtreichslandvogtei Hagenau durch die Krone Frankreich erfolgte erst 1672. Durch den Nymweger Frieden von 167S wurde diese Einverleibung stillschweigend anerkannt, durch den Ryswyker (1697) ausdrücklich sanktionirt. Z u m Landvogt hatte Ludwig XIA'. seitdem April 1649 Heinrich von Lothringen. Grafen von Harcourt, bestellt. In hartnäckigem Streit vertheidigten die Städte dem neuen Oberherrn gegenüber ihre alte Reichsfreiheit und ihre Privilegien, und erst im Juli 1653 nahmen sie die Schutzbriefe des Herrn von Harcourt entgegen und leisteten die Huldigung. Nachdem Harcourt seine Entlassung genommen hatte, empfing Kardinal M a z a r i n aus den Händen des Königs das «grand bailliage de Haguenau». Er starb aber, bevor er förmlich Besitz ergriffen hatte, und sein Neffe, Karl von Mazarin, ersetzte ihn 1661. Seit dem 2. Juli 1679 liess sich dieser vertreten durch den B a r o n Joseph v o n Alont clar, übernahm aber 11 Jahre später wiederum selbst die Verwaltung. Die Landvogtei kam 1713 als erbliches Alann-Lehen an die Grafen (nachmals Herzoge) von Chatillon, später an die Choiscul; der Alarschall Choiseul-Stainville hatte sie inne beim Ausbruch der Revolution. Der eigentliche U m f a n g und Inhalt des Reichs-landvogteibezirkes war infolge von Verleihungen. Verpfändungen und vollständiger A'eräusserung von Reichsgut durch die Kaiser manchem Wechsel unterworfen. Der politische Begriff einer einheitlichen Reichslandvogtei Elsass hat sich erst unter Karl IV. endgültig gebildet, nachdem die 10 Reichsstädte des Landes den sogenannten Dekapolisbund geschlossen hatten. Ausser der Stadt H a g e n a u (s. d.) und den übrigen Reichsstädten (s. Kaiserl. Städte) beziehungsweise der Reichsvogtei Kaysersberg (s. d.) bildete der hl. Forst (s. Hagenauerwaldi, an dessen Arerwaltung die Stadt etwa seit der Alitte des 14. Jahrhunderts gleichberechtigt Antheil hatte, und der ohne äusserliche Theilung zur Hälfte als städtisches Eigenthum galt, sowie das umliegende Terri-torium der e t w a 50 Rei chs d ör f er (s. d.) das Hauptamtsgebiet der Reichslandvogtei. Die Einkünfte der Land- [ vogtei bestanden im Jahre 1713 aus den «Steuergeldern» der Reichsstädte, d em Judenschutzgelde, der Hälfte des U m - ' geldes von Colmar und Naturalleistungen der Reichsdörfer, alles zusammen im Schätzungswerthe von etwa 40 000 Livres jährlich Hagenau war stets die Residenz der Landvogteibeam-ten. Jedoch stand den Landvögter, kraft ihres Amtes kein Recht auf Burglehen zu Hagenau zu, und sie waren im 14. Jahrhundert nur dann in der Burg daselbst ansässig, wenn sie aus den Burgmännern genommen waren. Anders gestalteten sich die Arerhältnisse mit dem Beginn der pfälzischen Herrschaft. Die Kurfürsten der Rheinpfalz hatten schon 13S2 den grössten Teil der Hagenauer Burgvogtei an j sich gebracht und waren zum alleinigen Besitze des alten I Vogthauses gelangt. Nachdem ihnen auch die Landvogtei I zugefallen war, ist jenes alte Vogthaus die Landvogteibe-hausung geworden. Die landvöglische Regierung wurde gebildet durch den Unterlandvogt, den Reichsschultheissen, den Zinsmeister, den K a s t e n kellerer, den Forstmeister mit den drei Holzforstknechten und drei Wildpret-forstknechten, den Gegenschreiber oder Kontroleur, die vier reisigen A m t s k n e c h t e und die R ä t h e des Hagenauer Hofgerichtes. Alle diese Beamten hatten für sich und ihre Amtsdiener den Freisitz in der Stadt Hagenau; sie bezogen aus dem hl. Forst das Holz für ihren Hausbedarf, trieben ihre Alastschweine in den Forst, hatten auf Dienstreisen das Herbergsrecht und den Atz im Bereiche der Landvogtei und konnten die Reichsbauern zu mancherlei Frohndiensten heranziehen. Zu Zeiten der pfälzischen Herr- I schaft war die kurfürstliche R e g i e r u n g zu Heidel- I berg die Oberinstanz, w o die Einkünfte der Landvogtei verrechnet und schwierige Fälle der Verwaltung entschieden wurden. In habsburgischer Zeit mussten die Land-vogteibeamten in allen schwierigen Fällen, welche die «Administration der Justizia • betrafen, bei der vorderöster-rcichischen R e g i e r u n g zu Ensisheim sich Rath holen. Die oberösterreichische K a m m e r zu Innsbruck aber nahm die A^errechnung des Kammergutes, der Steuern und Abgaben entgegen. Von Innsbruck aus, w o die erzherzoglichen Oberlandvögte residirten, wurden auch die Beamten-steilen besetzt. A n der Spitze der Hagenauer Regierung stand der re-sidirende LTnterlandvogt. Schon seit Beginn des U.Jahrhunderts pflegten die Inhaber der Reichslandvogtei zeitweise Stellvertreter zu ernennen. A^ollständig ausgebildet wurde das Institut der Unterlandvögte erst in der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts, als die Landvogtei in den Besitz mächtiger Landesherrn kam. Die Alachtsphärc der Unterlandvögte aber blieb beschränkt durch das Eingreifen der Oberlandvögte. AVie die Erhebung der letzteren durch den Kaiser, so wurde die Ernennung des LTnterlandvogtes durch den Oberlandvogt amtlich bekannt gegeben. Zur Uebernahme des Amtes mussten beide in jeder einzelnen Stadt und wegen der Reichsdörfer im Kloster Neuburg sich persönlich einfinden. Hier wurde ihnen seitens der Unterthanen gehuldigt durch LTeberreichung von Geschenken und durch Ableistung eines Treueides. Dann gelobte der Landvogt eidlich den Schutz und Schirm der Bürger und stellte ihnen über den Huldigungsakt einen Schutz- oder Schwörbrief aus. AVenn späterhin bisweilen die Reichsstädte auf AVunsch des Landvogtes Abgesandte zur Huldigungsfeier nach dessen Aufenthaltsort schickten, so wurde dies jedesmal als eine Ausnahme vom alten Rechtsbrauch sanktionirt. Unter der Pfalz im 15. Jahrhundert wurde dem Unterlandvogt zur Pflicht gemacht, die zur Landvogtei gehörigen Städte, Unterthanen |