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Show OSO Metzer Land. königl. Fiskus überlassenen Steuern u. s. w. zu bestellen, die wie die Bussen für das Bisthum erhoben wurden. Die bischöflichen Unterthanen blieben aber verpflichtet zum Heerbanne, zum Wachtdienste und zur Unterhaltung der Brücken. Richter oder Vögte musste nach den von Kar) dem Grossen erlassenen Vorschriften das Bisthum für jede Grafschaft bestellen, in welcher es Besitz hatte; die Vögte waren unter den Grundbesitzern der Grafschaft zu wählen; die königl. Grafen als Vögte zu bestellen, war ausdrucklich verboten, was schon aus der Gefahr des Widerstreites der Pflichten erklärlich ist, während die späteren bischöflichen Grafen in der Regel zugleich Vögte im Kirchengute des Bisthums und der Abteien waren Ein Vogt des Bisthums wird schon 578 erwähnt. Den Vögten scheinen dann die richterlichen und die fiskalischen Befugnisse übertragen worden zu sein, welche die Bischöfe durch Gewährung der Immunität erhielten. Die ersten Vögte, welche gräfliche Rechte in den kirchlichen Gebieten ausübten, wurden nicht von den Bischöfen, sondern von den Kaisern ernannt. Der Bluibann blieb den kaiserlichen Grafen vorbehalten. Zu Beginn des 10. Jhdts. erhielt Bischof Adalbero I. auch den als Residenz aufgegebenen königlichen Palast und 933 erscheint zuerst ein bischoflicher Pfalzgraf in Metz. Mit der königl. Pfalz scheinen auch Rechte der kaiserlichen Grafen als Burggrafen von Metz an das Bisthum übergegangen zu sein : ein bischöflicher Pfalzgraf wird zuletzt 1020 erwähnt; die Rechte dieser Pfalzgrafen scheinen an die Vögte und_-an die bischöflichen Grafen übergegangen zu sein. Inzwischen hatten sich aber die Verhältnisse völlig geändert. Nach Gewährung der Immunität erscheinen in Metz noch immer königliche Grafen, die in der dem Bisthume noch nicht unterworfenen Stadt und in dem dazu gehörigen, nur theilweise dem Bisthume gehörigen Umlande ihres Amtes walteten, insbesondere Recht sprachen, die Steuern erhoben und den Heerbann führten. V o m 10. Jhdt. ab lassen sich mit Sicherheit königliche Grafen nicht mehr nachweisen. Zu einer Zeit, die nicht näher bestimmt werden kann, sind dem Bisthume alle Befugnisse der königl. Grafen und das Recht der Ernennung der Vögte vom Reiche übertragen worden. Auch das Münzrecht ging gleichzeitig 'oder erst 977?) auf das Bisthum über. Wie aus späteren Vorgängen ersichtlich ist, ruhte das Münzrecht des Bisthums während der Anwesenheit des Kaisers in Metz. Das Salzregal scheinen die Bischöfe weit später dadurch erworben zu haben, dass sie die Sudrechte der weltlichen und der kirchlichen Herren kauften oder ablösten. Die Salzwerke lagen aber sämmtlich ausserhalb des Metzer Landes Pav s Messin) im kirchlichen Sprengel. Ob diese Verwandlung des bischöflichen Immunitätsgebietes in ein reichsunmittelbares Territorium 933 oder 945 oder 960 oder früher eintrat, und ob nicht etwa an einen allmähligen Uebergang einzelner königlicher Rechte auf das Bisthum zu denken ist, das bleibt dahingestellt. So führte z. B. Bischof Wala von Metz neben dem Grafen von Metz seinen eigenen Heerbann 882 gegen die Normannen. Im Laufe des 10 Jhdts. erhielten auch die Abteien das Recht, ihre Vögte selbst zu bestellen. Die bischöflichen Pfalzgrafen scheinen nur für die Stadt selbst bestellt worden zu sein. Wie schon erwähnt, verschwinden u m 1020 die Pfalzgrafen. Das Bisthum, welchem Kaiser Otto IL 077 die noch vorbehaltenen königlichen Rechte in der Stadt Metz verliehen hatte, war in der Stadt Metz und" in den bischöflichen Besitzungen, sowie in den ihnen unterstellten Abteien weltlicher Herrscher unter kaiserlicher Oberhoheit geworden, wenn auch seine Macht noch eingeschränkt blieb durch die Rechte der Vögte, deren Ernennung aber den Bischöfen vom Reiche zugestanden worden war Es ist dabei zu bedenken, dass im 10. Jhdt. in der Grafschaft Metz last nur noch Immunitätsgebiet vorhanden war, das dem Hochstiftc oder den Abteien zustand. Die Abteien des Bisthums mit Ausnahme von Salonnes (dem , Priorate von St. Denis), dann von St. Peter und St. Martin zu Metz, in welchen Lothringen das Schirmrecht ausübte, ! standen unter der Hoheit des Bisthums, das gleiche Rechte uch in Abteien ausserhalb des Bisthums hatte, zu B. in Hornbach, Senones, Neuweiler und Maursmünster. Siehe auch Gorze (Abtei) und Metz (Grafschaft). Die den Bischöfen übertragenen Rechte erstreckten sich noch weiter als auf die alte Grafschaft Metz, und zwar insbesondere auf den Saargau und auf den Bliesgau. In diesen ehemaligen Gauen begegnen wir seit dem 10. Jhdt. bischöflichen statt der königlichen Grafen. Diesen Statthaltern des Bisthums war zumeist auch die Vogtei über die Abteien übertragen. Im 11. Jhdt. war das Bisthum bemüht, die Rechte der Vögte der Abteien einzuschränken und ihnen nur den Blutbann, die herkömmliehen Gefälle und gewisse Vogtgüter zu belassen. Durch die Erneuerung der alten, 775 bestätigten, | gegen Uebergriffe der königl. Grafen gerichteten Privilegien (1052 und 1070) wurde den Vögten das Recht genommen, Immunitätsgebiet zu betreten und, vom Blutbanne abgesehen, Recht zu sprechen, obwohl Bisthum und Aebte selbst hre Vögte ernannten. Auf diese Weise wurde für das i Kirchengut die mittlere und die niedere oder Grundgerichts- ! barkeit den Vögten entzogen und an die Villici oder die Ministerialen der Kirche übertragen, dem Vogte blieb nur die Gerichtsbarkeit über die eigenen Leute des Vogtgutes, und so bildete sich in der Regel neben dem Kirchengute in den Dörfern noch ein gesondertes Vogigut, mit welchem der Blutbann oder das Hochgericht als letzter Rest der Rechte der königl. Grafen verbunden war. Mit Erfolg waren auch die Abteien damals und später bemüht, das Vogtgut durch Kauf oder durch Tausch an sich zu bringen. Die Güter der bischöflichen Grafen und Vögte hat das Bisthum. als das Geschlecht der Grafen von Metz und Dagsburg mit Albrecht IL (gest. 1211) im Mannesstamme erloschen war, zwar der Erbtochter Gertrude auf Lehenszeit noch überlassen, nach deren Tod aber (1225), da sie aus drei Ehen Kinder nicht hinterliess, die Vogtei- oder Amtsgüter im Bisthume selbst (Türkstein, Saarburg, Saaralben, Saareck und Diedersdorf 1 und im Elsass (Herrenstein i einge- : zogen und seitdem, soweit sie nicht weiter zu Lehen ver- I geben wurden, als Domänen behandelt, ohne dass von den verschiedenen Erbansprechern Einspruch erhoben worden wäre, die sich noch lange wegen der Allode und der Lehen des Hauses Metz-Dagsburg befehdeten. So gelang es dem Bisthume Metz, das mehr als fünfhundert Jahre nach Gewährung der Immunität durch die Merovinger-Könige die Bemühungen um weitere Freiheiten fortgesetzt hatte, nach der Beseitigung erst der königlichen Grafen, dann der bischöflichen Grafen und Vögte die gleiche Stellung im Reiche für ihren kirchlichen Besitz zu erwerben, wie die weltlichen Fürsten des Reichs. Wie jedoch die Bischöfe von Metz mit der Herrschaft in der Stadt Metz <s. d.i auch die Herrschaft über das Metzer Land erworben haben, so haben sie mit der Hoheit über die Stadt auch die Hoheit im Metzer Lande wieder verloren. .Vi. hdem sich die Stadt Metz der bischöflichen Herrschaft entzogen hatte, behielt das Bisthum im Metzer Lande nur das Kirchengut des Hochstiftes unter städtischer Hoheit. Unbekannt ist, wann die Ausscheidung der dem Domkapitel vorbehältenen Güter erfolgt ist; doch ergiebt sich aus einer Bestätigung der Rechte des Domkapitels durch Kaiser Heinrich III. 1056 , dass dieses damals schon seine eigenen Güter und in Saarburg das Münzrecht hatte. Neben den Verlusten, die das Bisthum während des Investiturstreites an seinem Gebiete erfuhr, war es insbe- , sondere der Abfall der Stadt Metz, welcher die Macht des Bisthums brach, dem es nicht mehr gelang, sich auf gleicher Höhe zu erhalten, wie die Bisthümer Strassburg oder Trier. Insbesondere hat die Stadt Metz auch die Geistlichkeit ihrer I Gerichtsbarkeit unterstellt und die lange fortgesetzten Ver- |