| OCR Text |
Show Hagenau. 387 und Kirchen nach Kräften zu schützen, für die Sicherheit der Strassen und Kaufleutc zu sorgen, dem Zinsmeister bei Einziehung der Steuern behilflich zu sein. Als Sold bezog er jährlich 200 Gulden nebst der Nahrung, d. h. den Lieferungen für die Landvogtei-Küche. Nach der Landvogtei-Ordnung König Ferdinands von 1527 erhielt der Unterlandvogt jährlich 600 rheinische Gulden, zur Hofkleidung für sich und seine Diener 8 Ellen Leinen und 12 Ellen Futtertuch und auf 8 Dienstpferde Hafer und Stroh, zur Erntezeit und zur Fastnacht je 60 Hühner, an Ostern 3 L ä m m e r und sonst noch 12 Kapaunen. Das A m t des Unterlandvogtes wurde 175L1 aufgehoben. Der höchste Gerichtsbeamte war der Reichsschultheiss von Hagenau. Auch seine Ernennung stand, wie die aller übrigen Beamten, bedingungslos dem kaiserlichen Oberlandvogt zu; auch er musste in aller Form präsentirt werden und sich eidlich und schriftlich verpflichten, «alle Bürger Hagenaus, die Stadt und das Land zu schirmen und zu schützen, Reichen wie Armen zu ihrem Recht zu verhelfen und nicht anders zu urtheilen als nach dem Urtheil der Alehrheit der Hagenauer Schöffen oder des Rathes». Der Reichsschultheiss führte den Vorsitz indem Gräthen- oder H o c h g e r i c h t vor der Burgkapelle, w o die Streitsachen der hagenauischen Edelleute abgeurtheilt wurden, und in dem R e ichslaubcn- oder d e m gemeinen Landgericht, w o die städtischen Bürger sich Recht erholten, und w o die Reichsdörfer zunächst Mord- und W u n d k l a g en und solche Klagen anbrachten, welche gerichtliche, notarielle V e r Schreibungen betrafen, und wo sie im allgemeinen ihren A p p e 11 h o f hatten. Der Reichsschultheiss prä-sidirte auch dem Stadtrath, wenn dort in Blutsachen verhandelt wurde. Er leitete zu Hagenau die Raths- und und Schöffenwahl und nahm von den Neugewählten den I in ldigungseid für Kaiser und Reich entgegen. Das Diensteinkommen der Reichsschultheissen bestand überwiegend aus gerichtlichen Strafgeldern. Sie erhielten aber bisweilen auch einen jährlichen Zuschuss an Geld bis zu 150 Gulden, sodass das Gesammteinkommen auf 800 bis 1000 Gulden jährlich geschätzt wurde. Dienstpferde brauchte der Schultheiss bloss drei zu halten. Die Finanzverwaltung geschah im Zinsmeisteramt. AVährend des 14. Jahrhunderts dienten die Einkünfte der Landvogtei fast ausschliesslich dazu, u m Anleihen und Vorschüsse zu decken und die Landvögte selber waren auch meistens die Gläubiger und direkten Empfänger der Reichs-cinkünfte ihres Gebietes. AVenn auch damals schon vereinzelt landvögtische Zinsmeister fungirten, so scheint doch erst seit K. Ruprecht das Zinsmeisteramt als regelrechte Central-stelle, w o die Reichseinkünfte zusammenflössen, und von wo aus sie nach Abzug der Dienstbesoldungen und sonstiger Ausgaben an die königliche bezw. landvögtische Kasse abgeliefert wurden. Die Geldeinnahmen setzten sich zusammen aus den jährlichen Reichssteuern der Städte, den Steuern der Reichsdörfer zur AVeihnachts- und Erntezeit, dem Kalbgeld, aus gerichtlichen Strafgeldern, dem Erlös aus dem Holz und Weiderecht des hl. Forstes, Judenschutzgeldern, Alühlenzinsen, Wegegeldern u. s. w. Nach der Landvogtei-ordnung von 1527 bezog der Zinsmeister ausser den nicht geringen Schreibgebühren und Kanzleigefällen 80 Gulden Sold; dieser wurde später aber bis auf 200 Gulden erhöht. A n Amtskleidung und Dienstpferden stand er dem Schultheissen gleich. D e m Zinsmeisteramt war seit den frühesten Zeiten die Kastenkellerei als Hülfsamt untergeordnet. Während jenem mit der Oberaufsicht der Gesammterträge der Reichslandvogtei insbesondere die Verwaltung des Kassenwesens oblag, musste der Kellerer die Naturallieferungen, bestehend aus Früchten, wie Hafer, Korn und Wein, und aus Thieren, wie Hühner, Kapaunen, Lämmer, einnehmen und aufbewahren, bezw. gemeinschaftlich mit dem Landvogt verkaufen. Der Kcllercr sollte persönlich den Beamten das Futter zumessen, den Bauern das AVeidcrecht im hl. Forst verkaufen, die Holznutzung überwachen, als Mitglied des Waldbaus-gerichtes über Waldfrevel urtheilen und im Nebenamt die Kirchenrechnungen prüfen. Seine Besoldung war weit geringer als die des Zinsmeisters. Kaiser Maximilian hat, wie es scheint, nach 1504 zur Kontrole für das Zinsmeister- und Kelleramt ein neues A m t geschaffen. Der Gegenschreiber übernahm die Pflicht, bei allen Einnahmen und Ausgaben des Zinsmeisters und Kellerers womöglich persönlich zugegen zu sein, alles in einem besonderen Register zu verzeichnen, sämmtliche Quittungen, die ein- und ausgehändigt wurden, zu unterschreiben. Nach der Ordnung von 1527 standen ihm zu 32 Gulden Sold, die Fütterung für ein Dienstpferd, 5 Ellen Leinen und 6 Ellen Futtertuch. Zum Forstschutz waren schon zur Stauferzeit die Forstmeister von Forstdienern unterstützt. In pfälzischer Zeit wurde das Forsmeisteramt meistens im Nebenamt vom Schultheissen oder Zinsmeister verwaltet. Erst nach 1562 erscheint die Forstverwaltung wieder ganz selbständig eingerichtet. Als Aufgabe des Forstmeisters wurde bezeichnet: A^erwaltung der Weide- und Holznutzung gemäss der AVald-ordnung, Schutz des AVildes, Bestrafung der Holzfrevler und Wilddiebe. Ausser 100 Gulden Sold hatte er ein A'iertel der Strafgelder, Kleidung und Dienstpferd wie Schultheiss und Zinsmeister. D e m Forstmeister untergeordnet waren drei Holzforstknechte und 3 reitende AVildpretforstknechte, welche theilweise in den Reichsdörfern den Freisitz hatten. Ihr Diensteinkommen betrug zeitweise 32 Gulden. Zur Dienstleistung für die Landvogtei im allgemeinen waren 4 reitende A m t s knechte bestellt. Sie mussten sich auf eigene Kosten mit einem reisigen, musterbaren Pferd, mit Harnisch, Büchse und Knebelspies ausrüsten und wurden nach Ermessen der höheren Beamten in allen Geschäften der Landvogtei verwendet. Auch sie erhielten 32 Gulden Dienstgeld und genossen die gewöhnliche Beinutzung. Als Gerichtsbeamte sind schliesslich noch die «Räthe des H a g e n a u e r Hofgerichtes» zu erwähnen. Damit «dies desto stattlicher gehalten werde», hatte Ferdinand 1527 bestimmt, juristisch gebildete Alänner als Beisitzer und Berather heranzuziehen und deren mündliche und schriftliche Gutachten zu erfordern. AVesentlich höher als die ausgesessenen, ausserordentlichen, waren die eigens zu Hagenau angesiedelten Räthe besoldet. Ihr Diensteinkommen schwankte zwischen 40 und 250 Gulden jährlich. Litter.: Becker, Joseph, 1. «Nachweis der Landvog-teiinhaber und Landvögte von 1308-1408» im Jahresbericht des bisch. Gymnasiums zu Strassburg i. E. 1894. 2. «Die AVirksamkeit und das A m t der Landvögte des Elsass im 14. Jhdt.» in d. Ztschrft. für Gesch. des Oberrheins. Neue Folge. X. Bd. 1895, S. 321-360. 3. «Die Verleihung und Verpfändung der Reichsland cogtei Elsass von 1408-1634» ; ebenda. Neue Folge. Bd. XII, 1897, S. 108-153. 4. «Das Beamtenthum der Reichslandvogtei Elsass von 1300-1648» in den «Alitthei-lungen der Gesellschaft für Erhaltung der geschichtlichen Denkmäler des Elsass». 2. Folge, Bd. 19,1898, S. 1-31. 5. «Die Reichsdörfer der Landvogtei und Pflege Hagenau» in Ztsch. für Gesch. des Oberrheins. N. F. Bd. XIAr, 1899. 6. Arorgänge bei der Präsentation und Huldigung eines Reichslandvogts in «Jahrbuch für Geschichte etc.» E.-L.'s X V . Jahrgang, 1899, S. 8-23. 7. Geschichte der Reichsvogtei Kaysersberg, Ztsch. für Gesch. des Oberrheins. Bd. XVII, 1902. Ferner: Summarische, jedoch gründliche A u s f ü h r u n g des hl. R. Reichs Landvogtei Hagenau. 0.0.1647. 4°. Kurzer und historischer Unterricht betreffend die zehen Reichsstaette im Elsass, in Ansehung der Landvogtey zu Hagenau. in's Deutsche aus dem Französischen übersetzt. Strassburg 1697. 4°. Der franz. Text im 2. Bde. der Actes et memoires des ntgocia- |