| OCR Text |
Show 1204 Westrich. bolsheim mit Schloss Knebelsburg, Winzenheim, Schloss Löwenstein und Keffenach. W e s t r i c h . D a s oder D e r , auch Westerreich, französisch (Ib. Jhdt. i: Wastrich oder Vasteriche, lateinisch (Ib. Jhdt.): Westrasia, Westravia, Westrania, Vastum regnum genannt, ist der N a m e einer Landschaft, die bezüglich ihrer Lage nur allgemein als das nördliche und das westliche Grenzland des Elsass und der unteren Vogesen bezeichnet werden kann, während der Umfang zeitlich und örtlich verschieden angegeben wird und sich zumeist nur insoweit bestimmen lässt, als bestimmte Ortschaften, Herrschaften u. s. w. dieser Landschaft zugezählt werden. Der W . war niemals ein einheitliches Staatsgebiet oder eine fest umgrenzte Staatsoder Kirchenprovinz, bildete auch nicht etwa ein gesondertes Sprachgebiet, da neben Landstrichen deutscher Zunge auch solche wälscher Zunge dazu gezählt werden (z. B. die Reichsgrafschaft Salm [Obersalm], die Grafschaft Blämont, Hauteseille, GerbeA-illers bei Luneville, Ortschaften des Seillegaues u. s. w.). Der W . bildete aber auch nicht - etwa im Gegensatze zur Nachbarschaft - ein geschlossenes Rechtsgebiet; vielmehr waren die Landrechte und Ordnungen im W . so zahlreich wie die verschiedenen, zum Theile selbständigen Gebiete und Reichsstandschaften oder die bischöflichen oder herzoglichen Lehen im W.J ebenso verschieden waren Münze, Mass und Gewicht, Herrschaftsrechte u. s. w. Daneben galt allenthalben gemeines Recht; vielfach finden sich Spuren der alten Rechtspiegel, auch geborgtes Recht' (aus Lübeck, Katzenellenbogen u. s. w.). Auch das Lehenrecht war verschieden. Im Saarwerden'- schen Erbstreite, zu Anfang des 16. Jhdts., behauptete das Bisthum Metz, dass die Saar eine Rechtsgrenze bilde, und dass die Lehen rechts des Flusses Mannlehen, links desselben Patrimoniallehen seien. Diese Behauptung wurde damals schon als Irrlehre bezeichnet und durch Hinweisung auf zahlreiche widersprechende Vorgänge widerlegt, fand aber gleichwohl Aufnahme in das 1683 codilizirte Gewohnheitsrecht des Bisthums. Verschiedenheiten bestanden aber überdies bezüglich der Erbfolge in den Patrimoniallehen. So finden sich denn im W . keinerlei Spuren oder Merkmale einer früheren staatlichen, kirchlichen oder rechtlichen Zusammengehörigkeit. Die Bezeichnung war vielmehr ein geographischer oder landschaftlicher Sammelname für ein Gebiet, in welchem selbständige reichsunmittelbare Herrschaften und Lehen von Lothringen oder Metz in buntem Gemenge lagen, die aber ausnahmslos zum Deutschen Reiche gehörten, und zwar zum Oberrheinischen Kreise. Wie es das Schicksal landschaftlicher Namen auch anderwärts war, führen die nachträglichen Forschungen über Deutung und Herkunft des Namens zu ebenso verschiedenen Ergebnissen, wie die früheren Angaben über den Umfang der Landschaft uferlos und schwankend waren. Sprachlich wurde der N a m e W . gedeutet als das Gegenstück zu Ostrich. Osterrich (Ostarrichi) oder Oesterreich. Sohin wäre das Suchen nach der Herkunft des Namens auf die Zeit zu beschränken gewesen, zu welcher Ostrich und Westrich, Morgen- und Abendland, innerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches lagen. Verwirrt wurden aber die Untersuchungen durch das Bestreben, die Entstehungszeit nach Möglichkeit der römischen oder doch der merowin-gischen Vergangenheit zu nähern, die der gelehrten Welt des Ib. und vielfach noch des 18. Jhdts. vertrauter sein mochte, als die Geographie, wenn nicht der eigenen Zeit, so doch der früheren deutschen Vergangenheit. Dabei schreckte man auch vor der Schwierigkeit nicht zurück, das merowingische Austrasien (Ostreich), in welchem das spätere W . gelegen sein musstc, in den Bereich der Untersuchungen zu ziehen und so kam man schliesslich dazu, W . für das alte Austrasien zu erklären. Man versuchte nämlich nachzuweisen, dass, nachdem durch die Theilung unter den Söhnen Ludwigs des Frommen (843) das Reich Austrasien verschwunden war und dann durch die Theilung des Reichs Lothars II. zwischen Deutschland und Frankreich (870) eine östliche und eine westliche Hälfte von Lothringen unterschieden wurde, in Deutschland der Name Westrich entstanden sein mochte. Diese Theilung, die etwa zehn Jahre bestand, dürfte aber sprachliche Spuren kaum hinterlassen haben. Diese Unterscheidungen nach den Weltgegenden dürften auch nur als innere Angelegenheit desselben Reichs aufzufassen sein, wie dies der Fall war im fränkischen Reiche der Merowinger, und später in der Lombardei. Dabei bleibt aber auch noch die Frage unerörtert, ob überhaupt die Endsilbe des Namens W . als Reich (regnum) zu deuten ist. Vor allen Dingen aber wird zu berücksichtigen sein, dass weder in der Zeit der Merowinger noch der Karolinger noch überhaupt vor dem 14. Jhdt. der N a m e W . oder irgend eine lateinische Uebersetzung desselben urkundlich irgendwie nachgewiesen werden kann. Wir können daher wohl der Meinung von J. Ph. Crol-lius (s. u.) zustimmen, wonach der N a m e W . erst zu einer Zeit entstand, als die Grafen und Herren im Westen des Reichs das Bedürfniss empfanden, zur Sicherung des Landfriedens und zur Wahrung ihrer Freiheiten durch einen Bund sich zu vereinigen, für welchen ein N a m e zu suchen war, wegen dessen Wahl man in Schwaben und in den Rheinlanden nicht verlegen war, während für das staatlich weniger fest gefügte Land nördlich und westlich der Vogesen ein N a m e erst zu suchen war. Gerade die geschlossenen Reichsstandschaften im Südwesten des Reichs, die beiden Landgrafschaften des Elsass, die Kurpfalz (Pfalzgrafschaft bei Rhein), Kurtrier, die Herzogthümer Lothringen, Bar und Luxemburg, sind niemals nachweislich zum W . gerechnet worden. Es haben sich, wie wir noch sehen werden, allerdings zeitweise auch Vasallen des Bisthums Metz, auch solche von Luxemburg, Bar und Lothringen zum W . gerechnet, die sich mit reichsfreien Herren verbanden; bestimmend war aber dabei, sei es die Lage der Güter, sei es die persönliche Zugehörigkeit zu reichsfreien Geschlechtern oder das Bestreben, selbst unter der Lehenshoheit des Krummstabes eine gewisse Aktionsfreiheit | sich zu sichern, ein Bestreben, das die Reichsleitung, besonders nach der Auskreisung von Lothringen (1542) und nach dem Falle von Metz (1552), den Reichsständen nicht nur nicht verargt, sondern auch empfohlen und gefördert hat. Dass der Name W . nach der Eintheilung des Reichs in Kreisverbände noch fortbestand, ist vielleicht gerade dadurch zu erklären, dass nach der Ausscheidung von Lothringen und von Metz mit dem Metzer Lande aus dem Oberrheinischen Kreise für das Land zwischen den Vogesen und Lothringen und dem weltlichen Besitze des Bisthums Metz eine namenlose Lücke verblieb, die den alten Namen behielt. Diese Lücke wurde geringer, nachdem Frankreich 164S auch den weltlichen Besitz des Bisthums Metz erworben hatte. Völlig verschwunden ist der N a m e erst, als durch den Friedensschluss von Luneville (1801) das Zwischenland zwischen dem Donon und Saargemünd, das auch nach der Einverleibung von Lothringen in Frankreich (17b6) beim Deutschen Reiche verblieben war, an Frankreich abgetreten worden war. Seitdem ist der N a m e W . nur für einen Theil der Pfalz, dessen Grenzen kaum mehr festgesetzt werden können, als landläufige Bezeichnung geblieben. Wie schon bemerkt, wurden schon von Anbeginn die grösseren geschlossenen Gebiete nicht zum W gerechnet, und noch im Ib. Jhdt. werden sie ausdrücklich ausgenommen. Jedoch sind hiezu noch im Einzelnen Bemerkungen zu machen. W e n n das Elsass aus dem W . ausdrücklich ausgeschieden wird, so ist darunter nicht das heutige, sondern das Elsass des 16. Jhdts. zu verstehen, zu welchem weder das Land zwischen der Selz und der Lauter gehörte, das Frankreich später dazu rechnete, noch die von Frankreich 16bl und 1681 der Provinz Elsass zugewiesenen Gebiete (Herr- |