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Show 1068 Strassburg. Kaiser W i l h e l m I. der Stadt seinen ersten Besuch, dem noch zwei weitere 1879 und 1**6) folgten. Auch Kaiser W i l h e l m II. hat die Stadt mehrfach besucht. D. Innere Geschichte. Die römische Ansiedlung Argentorate bestand aus zwei verwaltungsrcchtlich ganz getrennten Theilen, einem militärischen, dem C a s t r u m , und einem bürgerlichen, dem vicus C a n n a b a r u m oder C a n - nabensium, der wie alle derartige Ansiedlungen von zwei magistri und zwei Acdilen geleitet worden sein wird. Innerhalb der zwischen den beiden römischen Wohnplätzen liegenden Niederlassung der Allemannen wird auch der zum Jahre 614 zuerst erwähnte Bischof seinen Hof gehabt haben, für den schon in merowingischer Zeit die Immunität, d. h. die Exemption vom öffentlichen Gericht, bewilligt wurde. Danehen entstand, vielleicht schon im achten Jahrhundert, innerhalb der Mauern des alten Argentorate das Kloster St. S t e p h a n ; dagegen dürfte ein K ö n i g s h o f in Strassburg nicht bestanden haben. Im Jahr 775 erhielt der Bischof für seine Hintersassen Zoll frei heil im ganzen Reiche mit Ausnahme von Wicquinghem (Departement Pas-de-Calais), Duurstcde (am Rhein südöstlich von Utrecht) und Sluis (an der Nordsee in Seeland), ein Privileg, das von den folgenden Herrschern bis Otto III. immer bestätigt wurde. Im Jahre 974 verlieh oder bestätigte Otto II. dem Bischof den Besitz der königlichen M ü n z e in Strassburg, die Bischof Uto vielleicht schon von Otto I. zum Geschenk erhalten hatte, und gab ihm zugleich die Erlaubnis, in jeder beliebigen Ortschaft seines Bisthums eine Münze zu errichten. - Etwas später wurden die drei verschiedenen Gerichtsbezirke Strassburgs, der b i s c h ö f l i c h e , der klösterliche von St. S t e p h a n und die Gemeinde der Freien vereinigt, indem Otto II. 982 dem Bischof Eich a n b a 1 d das Recht der ausschliesslichen Gerichtsbarkeit in der Stadt (civitas) Strassburg und ihrem Weichbild (suburbium) verlieh, und 20 Jahre später Kaiser Heinrich 11. dem ihm ergebenen Bischof W e r n h e r von H a b s b u r g das Kloster St. Stephan mit allen Rechten schenkte. - Die Stadt scheint sich dann unter der wohlwollenden Leitung der Bischöfe langsam weiter entwickelt zu haben, ohne zunächst einen besonderen Aufschwung zu nehmen. Dieser trat wohl erst im 12. Jhdt. mit dem Ueber-gang zur Geldwirthschaft, der lebhafteren Entwicklung des Handels und namentlich der Rheinschiffahrt ein. 1129 erhielten die Bürger ihr erstes Privileg von Kaiser L o t h a r III., der das Stadtgericht als allein für sie zuständig bezeichnete, und bald darauf ist das sog. erste Stadt recht entstanden, in dem Bestimmungen verschiedenen Alters vereinigt sind. Es zeigt uns den Bischof als das Haupt eines ziemlich verwickelten Vcrwaltungsorganismus. Er setzt einen Schultheissen, einen Burggrafen, einen Zoll er und einen Münzmeister ein. Der Schultheiss und seine Unterrichter richten über Diebstahl, Frevel und Geldschuld. Der Burggraf setzt den zehn Handwerkerverbänden die Meister und richtet in Verbundsfrugen. Der Zoller hat ausser der Zollerhebung die Sorge für die Brücken in der Neustadt, während die Brücken der Altstadt dem Burggrafen zugewiesen sind. Der Münzmeister endlich leitet die Prägung und richtet über Münzverbrechen. Die peinliche Gerichtsbarkeit steht einem vom Bischof aus dem Herrenstande gesetzten V o g t e zu, der vom Kaiser mit dem Blutbanne belehnt wird. Der Bischof leitet die ganze Gemeinde wie ein Grossgrundbesitzer; alle Einwohner, freie und unfreie, sind zu Leistungen für ihn verpflichtet. Die Bürgerschaft ist durchaus nicht einheitlich. Wir linden zunächst die f a m ilia e eclesiae, in der jetzt die Hintersassen des Bischofs und die der Abtei St. Stephan vereinigt sind; in derselben nehmen die Ministerialen, d. h. die zu den Aemtern bestimmten Diener einen höheren Rang ein. Daneben stehen die burgenses, wohl die Nachkommen der ehemaligen freien Gemeindemitglieder. Dazu kommen die Hörigen des Domkapitels, das seine eigene Verwaltung neben der des Bischofs einrichtet und durch Kaiser Lothar 1122 die Gerichtsbarkeit über seine Eigenlcute erhält, und die der Stifter St. T h o m a s und (Jung)St. Peter, die 1156 dasselbe Vorrecht von Kaiser Friedrich 1. erhalten. - Im Jahre 1205ertheilte König Philipp der Stadt ein Privileg, durch das er sie in ein unmittelbares Verhältnis zum Reiche setzte (dietameivitatem... ad speciale obsequium imperii decrevimus reservare) und den Bürgern Steuerfreiheit für ihre ausserhalb gelegenen Grundstücke verlieh. U m diese Zeit hat sich, wie aus dem damals entstandenen zweiten Stadtrecht hervorgeht, der Stadtrath aus 12 bischöflichen Ministerialen und (vermuthlich altfreien) Bürgern gebildet, und demgemäss erscheint im Jahre 1201 zum ersten Male das Stadtsiegel. Dieser Rath war aber trotz jenes Privilegs von 1205 vom Bischof abhängig und wurde von ihm bestellt, ein Recht, welches Selbständigkeitsbestrebungen der Bürgerschaft gegenüber 1214 von Friedrich II. dem Bischof ausdrücklich verbrieft wurde. Die Zahl der Mitglieder schwankte. Er hatte in erster Linie gerichtliche, aber auch verwaltende und politische Befugnisse. Daneben treten die Schöffen auf, eine Vertretung der g e s a m m t e n (ursprünglich freien und unfreien) Bürgerschaft, die als Zeugen und Eideshelfer vor Gericht dienten, aber auch bei wichtigen politischen und kommunalen Geschäften beigezogen wurden. Gegen die Mitte des 13. Jhdts. zeigte sich in der Bevölkerung der Stadt ein Zwiespalt zwischen den im Rath vertretenen Familien, unter denen die Ministerialen allmählich eine immer geringere Rolle spielten, und der grossen Masse der Bevölkerung, der durch das dritte Stadtrcchl, welches viele Strafbestimmungen verschärfte und schnelle Justiz gewährleistete, vorläufig ausgeglichen wurde. Als im Jahre 1260 der neue Bischof, ein thatkräftiger junger Mann, W a l t h e r von Geroldseck im Seh w a r z w aide, Anerkennung seines Rechts auf Einsetzung des Raths, der also in den Wirren zwischen Kaiscrthum und Papstthum grössere Selbständigkeit und das Recht auf Kooptation erlangt haben muss, freie Verfügung über die Almende, Einstellung der Erhebung des Ungelts und, was ein geschickter Schachzug war, Abstellung der Bedrückungen derärmeren Bevölkerung verlangte, stellte diese sich auf die Seite der Geschlechter und erfocht mit ihnen über den Bischof, seine Ministerialen und die mit ihm verbündeten Herren den Sieg bei H a u s bergen a m 8. März 1262, durch den die Unabhängigkeit der Stadt thatsächlich begründet wurde. - 1263 wählte das Domkapitel, das sich durch die selbstherrlichen Gelüste des bald nach der Niederlage verstorbenen Bischofs ebenfalls bedroht gesehen hatte, den Domherrn Heinrich von Geroldseck an d e m W a s i c h e n , der es während des ganzen Streites mit der Stadt gehalten hatte, zum Bischof und dieser schloss a m 21. April 126.3 mit den Bürgern einen Vertrag, in dem er in allen Punkten nachgab : Der abgehende Rath ernannte von nun an a m Ende seines Amtsjahres den neuen, der dem Bischof schwor, seine und der Stadt Ehre zu wahren. Die Einsetzung des Schultheissen, des Burggrafen, des Zollers und des Münzmeisters behielt der Bischof, durfte aber nicht ausschliesslich mehr Ministerialen dazu bestellen; doch sank die Bedeutung der Aemter, das des Schultheissen ausgenommen, immer mehr. Ueber die Almende durften die Bürger frei verfügen. Für die Gerichte in allen Dörfern und Städten des Bisthums wurde das Stadtgericht oberste Instanz. Die Stadt durfte Einungen nach Bedürfniss eingehen. Nebenbei erklärte der Bischof sich mit allen Privilegien, die Kaiser, Könige und Päpste der Stadt bewilligt hatten, einverstanden. König Rudolf von Habsburg, der, wie seine Vorfahren, vor seiner Thronbesteigung mit der Stadt in engster Verbindung gestanden hatte, bestätigte ihr 1275 alle früheren Privilegien. Allmählich erwarb der Rath auch die M ü n z e , und zwar in der Form, dass der Bischof das Münzrecht an einige Bürger verkaufte; dies |