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Show 1070 Strassburg. unter denen das des Stadtschreibers die erste Stelle einnahm. - Wenn diese Verfassung dem Namen nach auch unverändert bis 1789 bestand, so erlitt sie doch durch die Vereinigung der Stadt mit Frankreich thatsächlich eine bedeutende Veränderung. Vor allem geschah dies durch die s,it 1687 von L u d w i g XIV. vorgeschriebene Alternative », d. h. die regelmässige Abwechslung von Protestanten und Katholiken in allen städtischen Aemtern. Da es 1681 keinen katholischen Strassburger Bürger gab, in den nächsten Jahren auch sehr wenige derselben zum Katholizismus über- | traten, so musste aus Rücksicht auf die genannte königliche J Verordnung die Bestimmung, dass ein neuer Bürger erst 12 Jahre nach Erwerb des Bürgerrechts in ein A m t eintreten durfte, abgeschafft werden. 1685 wurde das A m t eines königlichen Prätors geschaffen, der den Versammlungen aller stadtischen Körperschaften beiwohnen durfte, u m alle Massregeln, die das Interesse des Königs verletzen könnten, zu hindern. Derselbe war von nun an der eigentliche Leiter der Stadt. Das Schöffenkolleg wurde jetzt zur Sank-tionirung von Verwaltungsmassregeln nicht mehr berufen; der grosse R a t h erledigte dies Geschäft im Beisein des Prätors. Der Rechtsbeistand, den sich die Stadt bisher hielt, wurde in einen königlichenSyndikus verwandelt, dessen A m t bis 1781 bestand. Die Dreizehner, früher die angesehenste Kammer, verloren ihre Bedeutung, da Strassburg keine auswärtige Politik mehr trieb und die Sorge für die militärische Sicherung der Stadt an den König überging. Die Gerichtsbarkeit des Raths einzuschränken gelang nur zum Theil; jedoch errichtete der Konig 1733 für die Citadelle, das Fort blanc und das Fort des Pierres eine eigene Gerichtsbehörde und ebenso erhielt der Bischof die Jurisdiktion über seine Untergebenen. Auch wurde den Bürgern gestattet bei Civilprozessen von über 1000 Franken Streitgegenstand an den Conseil souverain d'Alsace zu appelliren. Als Strafgesetz traten allmählich vielfach O r d o n n a n c e s du R o y an Stelle der Carolina. Strassburg behielt zunächst seine M ü n z e und hat noch bis 171b geprägt; dagegen errichtete Ludwig XIV. 1693 eine königliche Münze in Strassburg. löSl verpflichtete sich die Stadt dem König jährlieh 15000 Livres Steuern zu zahlen; die S u m m e wurde verdoppelt, nachdem der König erklärt hatte, dass er für alle Ansprüche aufkommen wolle, die der Kaiser, deutsche Fürsten oder deren Unterthanen an die Stadt machen würden. Im Jahre 1733, w o in ganz Frankreich eine Steuer von 10°|o von allem Einkommen erhohen wurde, zahlte die Stadt als Jon gratuit 300000 Livres, und dies wiederholte sich in ähnlichen Fällen. Dazu kamen die grossen Ausgaben für Unterbringung der Truppen und der königlichen Beamten, für die Gehälter der letztern u. s. w., so dass sich die Stadt genöthigt sah, gelegentlich Anleihen aufzunehmen. Trotzdem konnte sie sich in der langen Friedenszeit bei den beträchtlichen Einnahmen aus ihrem Grundbesitz und bei der bedeutenden Steuerkraft ihrer Bewohner allmählich von der drückenden Finanznoth des 17.Jhdts. erholen. - Die mittelalterliche Verfassung Strassburgs ging in den Wogen der Revo- ! lution von 1789 unter: a m 18. Juli hielt die damals wichtigste Kammer, die der Fünfzehner, ihre letzte Sitzung. A m 11. und 12. August legten sämmtliche Rathsherren und Schöffen ihre Aemter nieder. A m 13. und 14. August wurden neue Schöffen und Rathsherren gewählt, die eine neue Verfassung ausarbeiteten und in Wirksamkeit setzten, welche nur 7 Monate bestand; sie beruht zum Theil auf den Grundsätzen der alten, dem Zusammenwirken Jvon Adel und Bürgerschaft im gleichen Verhältnis wie früher, der Theilung der Beamten in lebenslängliche und zeitige; nur waren die Befugnisse des Schöffenraths weiter ausgedehnt. - Am 1*. März 1790 trat die nach dem neuen für ganz Frankreich geltenden Gemeindegesetz gewählte Munizipalität von Strassburg zum ersten Mal zusammen. Von diesem Tage an weist die Stadt nichts Besonderes in ihrer Verfassung i mehr auf, sondern machte dieselben Wandlungen in ihren Einrichtungen durch, wie alle Gemeinden Frankreichs. - Durch Kaiserliches Dekret vom 12. Januar 1854 wurde der Gemeinderath von Strassburg aufgelöst, worauf eine Verwaltungskommission eingesetzt wurde. Anlass zu dieser Massregel war die ablehnende Haltung, welche der Gemeinderath gegenüber den Bestrebungen der Regierung einnahm, die dahin zielten, die baulichen und die Verkehrsverhältnisse in der Stadt zu verbessern. Die Neuwahl des Gemeinderaths erfolgte a m 12. August 1855. - Die Ge-meinderathswahlen vom 8. August 1870, gestört durch die vom Kriegsschauplatze eintreffenden Nachrichten, sind ohne Ergebniss geblieben. Der frühere Gemeinderath blieb in Thätigkeit, löste sich aber nach der Absetzung des Kaisers auf 12 Sept.i und wurde durch eine Munizipalkommission ersetzt (14. Sept.i, an deren Spitze Bürgermeister und Beigeordnete, v o m französischen General Uhrich bestätigt, standen. Nach der Kapitulation (27. Sept.) hat die deutsche Regierung die vorgefundene Stadtverwaltung in Thätigkeit belassen. Die Erneuerung des Gemeinderathes erfolgte dann bei den allgemeinen Wahlen vom '29./.lo. Juli 1*71. - Im Frühjahr 1873 sah sich die Regierung genöthigt, den Bürgermeister der Stadt seines Amtes zu entheben (7. April) und den Gemeinderath zunächst zu suspendiren 115. April); die Auflösung des Gemeinderathes erfolgte durch Kaiserliche Ordre vom 3. April 1874. Seitdem wurde die Stadt durch einen auf Grund des Gesetzes v o m 24. Februar 1872 berufenen ausserordentlichen Kommissar verwaltet. Die ordentlichen Ge-meinderathswahlen haben in Strassburg am 12. Juli 1886 wieder stattgefunden. Auf Grund derselben ist der damalige Bezirkspräsident B a c k , der schon 1873-80 als Kommissar die Stadt verwaltet hatte, und dem 18S0 (24. April) Oberregierungsruth Stempel gefolgt war, a m 23. Juli 188o zum Bürgermeister ernannt worden. Nach kurzer Unterbrechung, während welcher Back als Unterstaatssekretär der Finanzen und Domänen thütig war iApril bis Oktober 1887), hat er die Stadtverwaltung wieder übernommen und ist seitdem auf Grund der erneuten Wahlen wiederholt (1891, 1896 und 1901) zum Bürgermeister von Strassburg ernannt worden. Ueber die Verwaltung von Strassburg unter deutscher Herrschaft vgl. B ü c h e l , C , A'erwaltungsbericht der Stadt Strassburg i. E. für die Zeit von 1870 bis 1888/89. Strassburg 1895. 40. E.Kirchen- und Schulgeschichte u. s. w. Nach der Legende, wie sie in der Chronik Königshofens zu Tage tritt, soll das Christenthum schon im 1. Jhdt. unserer Zeitrechnung im Elsass durch M a t e r n u s verbreitet worden sein, der in Strassburg die Alt-St. Peterkirche noch zu Lebzeiten dieses Apostels gebaut habe. Ob schon zu römischer Zeit das Christenthum in Argentorate Fuss gefasst hat, ist jedoch sehr zweifelhaft; jedenfalls ist es in diesem Falle u m 4on vollständig wieder erdrückt worden. Nach der Eroberung des Elsasses durch die Franken wird auch das Christenthum allmählich in dem neu aufblühenden Strassburg Boden gewonnen haben und vielleicht schon im 6. Jhdt. das Bisthum errichtet worden sein. Im 3. Jhdt. wurde das Kloster St. Stephan begründet. Der 965-991 regierende Bischof A r c h i m b a l d (Erkanbald) erhielt 974 und 982 die erwähnten Privilegien (s. innere Geschichte) von Otto IL; 1015 begann Bischof W e r n h e r den heute noch in den ältesten Theilen des Münsters steckenden Neubau zum Ersatz der von Hermann von Schwaben 1002 zerstörten Kathedralkirche, die vermuthlich ausserhalb der Mauern des alten Römerkastells lag Bischof W i l h e l m weihte 1031 die St. T h o m a s k i r c h e ein, deren angebliche Stiftung durch Bischof A d e l o c h (um 820) oder gar durch den hl. Flo-rentius oder noch früher durch Schottenmönche durchaus sagenhaft ist, und begann die St. Peterkirche, die u m 1050 durch Papst Leo IX., einen Elsässcr, geweiht worden sein soll. Diese Kirche wird später immer Ju n g-St. Peter genannt, |